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K. 22.
Auch bei dem Fischfange dürfen die fließenden Wasser nicht versiellt
werden, und daher die Säcke und Stcellnetze nie mehr als die halbe Breite der-
selben einnehmen.
g. 23.
In schiff= oder flößbaren Gewaͤssern darf keine Art der Fischerei getrie-
ben werden, welche den Lauf der Kähne oder Flöße hindert.
9. 24.
Wo besondere Fischwehre bestehen, behält es bei dem Umfang der pri-
vilegienmäßigen Berechtigung sein Bewenden, soweit nicht durch Herkommen
oder Judikale eine Einschränkung der Benutzung im Interesse der Schiffahrt
oder der Flößerei begründet ist, oder nach §. 6. angeordnet wird.
. 25.
Die in den Stroͤmen, Fluͤssen und Seen etwa siattfindenden Wasser-
bauten müssen bei dem Betriebe der Fischerei sorgfältig gegen jede Beschädi-
gung bewahrt werden.
g. 26.
Die Fischerei auf Kanälen ist, soweit darüber nicht besondere Bestim-
mungen ertheilt sind, ebenfalls dieser Verordnung unterworfen.
g. 27.
Wo die Erhaltung der Ufer eines öffentlichen Flusses dadurch bedingt
ist, daß die Fischerei nicht vom Ufer aus betrieben wird, und daß die Netze
nicht längs des Ufers fortgezogen oder auf dasselbe aufgezogen werden, ist die
Regierung befugt, solches zu verbieten.
g. 28.
Sollte Jemand auf rechtsguͤltige Weise die Befugniß erlangt haben, die
Fischerei auf eine der hier verbotenen Arten zu betreiben, so hat er solche bin-
nen sechs Monaten, vom Tage der Publikation dieser Verordnung an gerech-
net, bei der Regierung anzumelden und, auf deren Verlangen, näher zu be-
scheinigen; widrigenfalls ihm die Ausübung der behaupteten Berechtigung bis
zum vollständigen Nachweise der letzteren von der Regierung untersagk werden
kann. Die Regierung hat übrigens darauf hinzuwirken, daß der gemeinschäd-
liche Einfluß solcher Berechtigungen, soweit es ohne Verletzung des Berechtig-
ten geschehen kann, beseitigt werde. Gegen vollsiändige Entschadigung, welche
dann nach Vorschrift der W. 8. bis 111. zu reguliren ist, können dieselben jeder-
zeit aufgehoben werden.
. 29.
· Kontraventionen gegen die Vorschriften dieser Fischereiordnung oder gegen
die auf Grund derselben von Unseren Behoͤrden erlassenen Bestimmungen (F. 3.
5. 16. 21 —24. 28.) sollen mit einer Geldbuße bis zu funfzig Thalern, und
mit Konfiskation der dabei etwa gebrauchten vorschriftswidrigen Netze oder
Gezeuge bestraft werden. Sind durch die Uebertretung Beschädigungen ver-
anlaßt, so bleibt der Kontravenient außerdem zum Schadenersatz whte.
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