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b) vorhandene Lewerbliche oder andere Anlagen, welche durch ihren Abfluß
eine solche Berunreinigung herbeiführen, zu beseitigen, und
) neue Anlagen, deren Abfluß in die gedachten Gewässer geht, nur dann
zu gestatten, wenn, allenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen,
ermittelt worden ist, daß sie der Fischerei unschädlich sein werden.
Die Regierungen sind #eeboch befugt, Anlagen der angegebenen Art, wenn
davon ein überwiegender Vortheil für landwirthschaftliche oder gewerbliche
Zwecke zu erwarten ist, gegen Entschadigung der Fischereiberechtigten zuzulassen.
Die Entschädigung wird in solchen Fällen nach Vorschrift der G. 8 bis 14.
regulirt.
. 17.
Diejenigen, denen nur das Recht zusteht, zur Tisches Nothdurft zu
sischen, dürfen solches nur in dem Umfange und mit dem Gezeuge, wie vassahte
bisher auf erlaubte Weise geschehen isi, ausüben.
Sofern dieselben nicht die Befugniß zur Benutzung großer Fischerzeuge
besonders erworben haben, dürfen sie sich keines Fischerzeuges bedienen, dessen
Handhabung mehr als zwei Personen erfordert. Auch so7|, wenn nicht etwas
anderes rechtsgültig fesisteht, angenommen werden, daß dergleichen Berechtigun-
gen, sofern sie den Besitzern einzelner Güter zustehen, auf den Bedarf der zum
eigenen Haushalt der Berechtigten Lebörigen. Personen, sofern sie aber gan-
zen Gemeinden zustehen, auf den Bedarf der zur Zeit der Verleihung oder
sonstigen Erwerbung vorhanden gewesenen Haushaltungen sich beschränken.
Wem die Fischerei nur zum häuslichen Bedarf oder nur zur Tisches
Nothdurft zusieht, der darf weder mit den gefangenen Fischen Handel treiben,
noch dieselben verschenken. Auch darf er der Regel nach von den gefangenen
Eschen. nichts als Lohn gegen Arbeit verabreichen. Haben jedoch zu einem
ischjange Arbeiter, die nicht zu der Familie oder dem Hausstande des Berech-
tigten gehbren, zugezogen werden müssen, so darf denselben, statt des üblichen
Magclehns, so viel an Fischen verabreicht werden, als nach den gewöhnlichen
Verkaufspreisen der Fische, zur Berichtigung des Tagelohns erforderlich ist.
Die Verpachtung einer auf den hauslichen Bedarf oder die Tisches
Nothdurft beschränkten Fischereigerechtigkeit ist nicht gestattet. Wenn dieselbe
aber einem Grundstücke zusteht, so kann sie dem Pächter des Grundsiücks mit
letzterem zur Ausübung überlassen werden.
S. 18.
Fischereiberechtigte Gemeinden und andere Korporationen sind, sofern sie
nicht die Befugniß zur Ausübung der Fischereigerechtigkeit durch ihre Mit-
glieder besonders erworben haben, verpflichtet, dieselbe ganz oder in angemesse-
nen Theilen einzelnen dazu geeigneten und zuverlässigen Penbonen zu übertragen.
Diese Uebertragung darf sich indessen nie auf die Antheile einzelner
Mitglieder der Gemeinde beschranken, sondern muß sich stets auf die Berechti-
gung der ganzen Gemeinde beziehen.
C. 19.
Bei Verpachtungen, sofern solche an sich statthaft sind, imgleichen bei
Lohnfischereien ist eine Vermehrung der bisherigen JZahl der Fischer und Ge-
(Nr. 2552.) 19 * zeuge,