Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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nicht enger als drei Joll im Quabrat und in den Säcken (Metktritzen) nicht 
enger als einen Zoll im Quadrat sein. 
K. 30. 
Bei der Fischerei mit kleinen Aalsäcken haben letztere die Einrichtung wie 1. Fischerei- 
die im F. 29. beschriebenen niederen Haffsäcke; doch sind sowohl der Sack, wie 2# 
die Flügel, kleiner und niedriger. Die Maschen der hierzu gebrauchten Saͤcke 
dürfen nicht enger als einen halben Zoll im Quadrat sein. 
F. 31. 
Die Lachslankenftscherei wird mit großen im Haffe in einer Linie mit g. Lachslan= 
Pricken aufgesiellten Säcken oder Netzen, wie die Staacknetzfischerei betrieben. ken-Sischerci. 
Dreißig solcher Netze, deren jedes funfzehn bis achtzehn Klafter lang ist, bil- 
den eine Lachslanke. Die Maschen der hierbei gebrauchten Netze oder Säcke 
dürfen nicht enger als drei Zoll im Quadrat sein. 
G. 32. 
Die Sackfischer (G. 28 — 31.) müssen wie bisher die Säcke noch vor zeit, Be- 
Sonnemuntergang aufstellen, und dürfen solche nicht eher als nach Sonnenauf- schrätung“ 
gang öffnen, sich auch in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ### di 
auf dem Haffe bei einer Strafe bis funfzig Thaler nicht aufhalten. 
g. 33. 
Die bei der Bollreusenfischerei dienenden Bollreusen sind runde, durch L. Belreusen- 
Tonnenbände oder Bügel zwei bis drei und einen halben Fuß weit ausge- Fischerei. 
spannte Netze, deren Maschen drei viertel Zoll groß sind und im Innern eine 
oder zwei Einkehlen (Inkel) haben. Sie werden mit Steinen auf flachen 
Stellen des Haffes versenkt und mit Pricken, welche im Grunde fesigesteckt 
werden, bezeichnet. 
. 34. 
Bei der Neunaugen= und Aalreusenfischerei bestehen die Reusen aus zwei:. Neunau- 
und einem halben bis vier Fuß langen und dreiviertel bis einem Fuß hohen, zufund 
von Weiden geflochtenen Körben. ie werden auf dem Grunde mit Steinen Fischerei. 
befestigt und mit Boyen versehen. Die einzelnen Weideflechten müssen minde- 
stens einen halben Zoll von einander stehen, bei Vermeidung einer Geldstrafe 
bis funfzehn Thaler. 
g. 35. 
Bei der Stör-Garnfischerei werden große Netze von siarkem Bindfaden! Storgarn= 
(Marling) gebraucht, welche mit Pricken in der Tiefe des Haffes aufgestellt Eischereil 
werden, und deren Maschen nicht enger als sechs Zoll im Quadrat sein dürfen. 
*v½ 
Zur Fischerei mit Aaalangeln bedient man sich Leinen von dünnem Mar-1. Fischeret 
ling oder starker Flachsschnur, an denen, zwei bis drei Fuß von einander ent= mit Aalan- 
fernt, einen Fuß lange dünne Schnüre mit Haken sich befinden, woran als Kö= zgeln- 
der Würmer befestigt werden. 
(Nr. 1333.) Ge-
	        
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