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. 45.
Neue und andere Arten des Fischfanges als die G. 19. bis 44. erwähn-
ten, dürfen ohne vorhergegangene Untersuchung und ausdrückliche Erlaubniß
der Regierung nicht betrieben werden.
K. 46.
Die nachstehenden Arten des Fischfanges sind unter allen Umständen unerlaubte
unstatthaft: Filcherei-
1) Das Pumpen und Jagen, bei welchem mit funfzehn und mehr, wohl
zwölf Klafter langen zusammengehefteten und an kleine Gefäße oder
Böte gebundenen, oder an beiden Enden der Netze mit Stangen auf dem
Haffgrunde befestigten Netzen im Wasser ein Halbkreis geschlossen und
am Eingange in denselben zwischen den beiden dußersten Punkten unter
dem Wasser mit einet Pumpe (einem Stücke Leder oder einem Stücke
Holz, welches an einer langen Stange befestigt ist) ein starkes Getöse
gemacht wird.
2) Die Klappfischerei, bei welcher an jeder Seite der Klappe (eines gewöhn-
lichen Keitelgarnes) zehn bis zwölf Klafter lange, mit Holzspähnen ver-
sehene Leinen befestigt werden, und demnächst das Garn durch an diese
Leinen gespannte Pferde mit möglichster Schnelligkeit etwa funfzehn Klaf-
ter weit gezogen und an das Land gebracht wird.
3) Das Klappern und Bullern, welches von dem Pumpen nur dadurch sich
unterscheidet, daß hier das Getöse durch Klappern oder Schlagen mit
einem Stocke auf das Fahrzeug verursacht wird.
4) Das Aufsetzen der Quäste, welches darin besteht, daß Bündel Strauch,
die an einer Pricke befestigt sind, ins Haff gelegt werden.
5) Das Fischen mit dem Internetze, bei welchem ein mit einem Inkel ver-
sehenes trichterförmiges Keitelgarn, oben von zehn Klaftern im Umfange
und von funfzehn Ellen Länge durch zwei, vierzig Klafter lange Leinen
mit angehängten Steinen und Holzspähnen an zwei Gefäße befestigt
und mittelst dieser Gefäße, welche vierzig bis funfzig Schritt von einan-
der entfernt bleiben, in gleicher Richtung durch den Wind rasch fortge-
trieben wird. 4
0) Das Streven (Streiven, Streuven oder Ströven), bei welchem zwei
Fahrzeuge, nachdem die Geräthe ins Haff eingelassen und ausgebreitet
worden, unter Segel gehen und eine Strecke des Haffes durchlaufen,
bevor die Netze gelichtet werden.
Arten.
g. 47.
Wer eine unerlaubte Fischereiart (G. 45. 46.) betreibt, hat den Verlust Scrafen für
des Garnes und des Geräthes, — wozu jedoch die Kähne und Schiffsgefäße dern aus-
nicht zu rechnen sind, — sowie die Wegnahme der etwa schon gefangenen Fische ·
und außerdem eine Geldstrafe bis funfzig Thaler, im vierten Kontraventions-
falle aber, wenn er ein Fischereiberechtigter ist, zugleich die Berechtigung zum
Fischen G. 9.) verwirkt.
S. 48. Gezeuge mit
Wer nach Ablauf von fünf Jahren nach der Verkündigung dieser Fischerei- hscheis
Jabrgang 1845. (dir. 2553.) 21 Ord- Maschen.