Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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ausgesetzten Zeichen weder zerstören noch versetzen. Jag= oder Zeßlöcher dür- 
fen in einem gebahnten Winterwege nicht gehauen werden, sondern müssen von 
demselben zu jeder Seite wenigstens sechs Schritt entfernt bleiben. Zur Ver- 
hütung von Unglück sind bei der Winterfischerei die ausgehauenen Eisstücke 
jedesmal am Emlasse sowohl wie beim Auszuge aufrecht zu stellen und die 
gemachten Löcher durch Fusen oder Strauch zu bezeichnen. In dieser Bezie- 
hung müssen sich die Fischer überhaupt allen etwa von der Polizeibehörde an- 
zuordnenden Vorkehrungen und Vorschriften ohne Entschädigung unterwerfen. 
g. 54. 
Zur Verhütung der Beschadigung an Schiffen und Kähnen ist jeder Behandlung 
Fischer bei fünf Thaler Strafe verpflichtet, die etwa vom Winde oder den der Pricken. 
Wellen abgebrochenen Pricken sofort herauszuziehen. Bei gleicher Strafe müssen 
die Pricken bei Aufhebung der Säcke nach beendigter Fischerei herausge ogen 
werden. Wer dieselben anstatt dessen unter dem Wasser abbricht oder Läsr, 
hat zehn Thaler Strafe verwirkt. Wer Säcke mit versenkten Pricken unter 
dem Wasser versteckk, verfällt in eine Geldstrafe von zwanzig bis funfzig Thaler. 
Die Pricken müssen stets mit der Hausnummer des Eigenchümers bezeich- 
net sein. 
K. 55. 
Die Fischer duͤrfen nur die zur Befestigung ihrer Saͤcke erforderlichen 
Pricken einschlagen und sich bei fuͤnf Thaler Geldstrafe nicht unterfangen, 
eigenmaͤchtig gewisse Stellen im Freiwasser oder in den sogenannten amtsfreien 
Zügen abzufusen und mit Pricken oder Pfählen zu begränzen. 
. 56. . 
OicnachfcsienGesichtspunktenaufdemLandc,oderaufdemWasserSPJkoMZF 
durch Tonnen, Bollen oder Boyen bezeichneten Haupt-Schiffahrtsrichtungen Richtungen 
in dem Haffwasser müssen in einer Breite von zwanzig Ruthen bei Vermeidung wäslen, 
einer Strafe bis funfzig Thaler von Stellnetzen frei bleiben. frei bleiben. 
K. 57. 
Kein Fischer darf sich den Schiffen, Bordingen oder befrachteten Kähnen Verkehr der 
auf dem Haffe nähern, oder an irgend ein beladenes oder unbeladenes Gefäß Safelchen 
anlegen, wenn sich dasselbe nicht etwa in Gefahr befindet und der Hülfe bedarf. fäßen. 
g. 58. 
In einem solchen Nothfalle dürfen die Fischer an das gefährdete Fahr- 
zeug zwar anlegen und aus demselben zum Zweck einer nothwendigen Erleich- 
lerung Waaren einnehmen. Sie sind aber verbunden, sich genau nach den 
Anordnungen des das Fahrzeng begleitenden Steuerbeamten oder Lootsen zu 
achten, und dürfen außer dem Fqll der Noth nirgend anders als bei einer 
Stadt anlanden, wo sie sich, im Fall sie durch einen Sturm von dem durch 
se esleichterten Fahrzeuge getrennt sind, bei dem Steueramte sogleich zu mel- 
en haben. 
« 5.59. 
KontravcnttonengegendieVorschriftender55.57.58.werdenmiteinek 
Geldbuße von zehn Thalern gestraft. Außerdem verfallen die Fischer im Fall 
(Nr. 2553.) 21* einer
	        
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