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Vierter Abschnitt.
Von dem Verfahren bei Beaufsichtigung des Fischereiwesens und
bei Bestrafung der Fischereikontraventionen.
g. 66.
Die Aufsicht uber die Fischerei im frischen Haffe und in den in das= Algemeine
selbe einmündenden Flüssen, sowie insbesondere darüber, daß die Vorschriften Bestinmun-
dieser Fischerordnung überall pünktlich befolgt und Beeinträchtigungen der Ge-
rechtsame der Fischereiberechtigten vermieden werden, haben der Oberfischmeister
und die ihm untergeordneten Beamten zu führen. Die Fischer sind bei Ver-
meidung einer Geldstrafe bis fünf Thaler verpflichtetr den amtlichen Anordnungen
des Oberülschmeisters und der ihm untergeordneten Beamten unbedingt Folge
u leisten.
6 Ist die Widersetzlichkeit mit ehrenrührigen Aeußerungen oder Thätlich-
keiten verbunden, so kommen die Strafen der Inzjurien oder der thätlichen
Widersetzlichkeit gegen Abgeordnete der Obrigkeit bei Ausübung ihres Amtes in
Anwendung. *
K. 67.
Damit sich Niemand mit Nichtkenntniß der Person der Aufsichtsbeamten Flagge und
entschuldigen könne, soll der Oberfischmeister eine rothe Flagge, in deren weitem ablichen der
Schilde sich der Preußische Adler befindel, und an seinem Kahne einen Wimpel Wcreta,
mit dem Preußischen Adler führen, und die Unterbeamten sollen stets ein me= amten.
tallenes Schild, auf welchem ihre Dienststellung bezeichnet ist, auf ihrer Brust
tragen, an ihrem Kahne aber im Wimpel einen Preußischen Adler und außer-
dem noch eine rothe Flagge, in deren weißem Schilde sich gleichfalls ein Preu-
ßischer Adler befindel, führen. Jeder Fischer ist, sobald die Flagge eines
Fischerei-Polizeibeamten aufgezogen wird, bei einer Geldstrafe bis funfzig Thaler
verpflichtet, sogleich die Segel zu streichen, und darf nicht früher von der Stelle
weichen, als bis er dazu Erlaubniß erhalten hat.
g. 68.
In der dußeren Wand der Hinterkajüte eines jeden Segel führenden Begzeichnung
Fischereigefäßes muß bei einem bis zehn Thaler Strafe der Vor= und Zunamen derd i Fofüt
und der Wohnort des Besitzers mit vertieften, mit weißer Oelfarbe eingestrichenen rei und
Buchstaben von zwei Zoll Höhe und einem Biertel Zoll Stärke eingeschnitten ü genng, der
sein. Bei gleicher Strafe muß jeder Fischer bei Ausübung der Fischerei auf weigen“
der Spitze des Mastes seines Gefäßes eine wenigstens zwei und einen halben lagse.
Fuß lange und einen Fuß breite Flagge von derjenigen Farbe führen, welche
der Ortschaft, woselbst er seinen Wohnsitz hat, von der betreffenden Provinzial-
behörde ertheilt worden ist. Wer auf seinem Fischerelgefäße die Flagge einer
Ortschaft führt, welcher er nicht angehört, verfällt in eine Geldstrafe bis funf-
zig Thaler.
§. 69.
Alle Uebertretungen der in dieser Fischereiordnung enthaltenen Vor-Ergänzende
(Nr. 2553.) schriften, Saereftehim=