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(Nr. 2554.) Fischereiordnung für das kurische Hass. Vom 7. März 1345.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
haben in Erwägung, daß die bisherige Fischerordnung für das kurische Haff
vom 11. Juni 1792. und die Verordnungen im 15ten Zusatze des Ostpreußi-
schen Provinzialrechts den gegenwärtigen Iehürfnissen nicht mehr überall ent-
sprechen, sowie in Berücksichtigung der von dem Provinzial-Landtage der Pro-
vinz Preußen deshalb gemachten Antrage, Uns bewogen gefunden, die vorge-
dachten Bestimmungen einer Prüfung zu unterwerfen, und verordnen nach An-
hörung Unserer getreuen Stände der Provinz Preußen und nach vernommenem
Gutachten einer aus Mitgliedern Unseres Staatsraths ernannten Kommission,
unter Aufhebung aller früheren, die Fischerei im kurischen Haffe betreffenden
Bestimmungen und Verordnungen, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von der Befugniß zum Fischfange.
K. 1.
Die Fischerei auf dem kurischen Haffe ist Eigenthum des Staats.
K. 2.
Die Ausübung der Fischerei auf dem kurischen Haffe isi nur denjenigen Erfordernise
gestattet, welche ein durch landesherrliche Verleihung, Vertrag mit dem Fiskus, E
oder Verjährung begründetes Recht dazu haben. ·
g. 3.
Wem die Fischerei nur zum haͤuslichen Bedarf oder nur zur Tisches
Nothdurft zusteht, der darf weder mit den gefangenen Fischen Handel treiben,
noch dieselben verschenken. Auch darf er der Regel nach von den gefangenen
Fischen nichts als Lohn gegen Arbeit verabreichen. Haben jedoch zu einem
Fischfange Arbeiter, die nicht zu der Familie oder dem Hausstande des Berech-
ligten ehören, zugezogen werden müssen, so darf denselben statt des üblichen
gelohns so viel an Picchen verabreicht werden, als nach den gewöhrlichen
Verkaufspreisen der Fische zur Berichtigung des Tagelahns erforderlich ist.
Die Verpachtung einer auf den häuslichen Bedarf oder die Tisches-
Nothdurft beschränkten Fischereigerechtigkeit isi nicht gestattet. Wenn dieselbe
aber einem Grundstücke zusteht, so kann sie dem Pchter des Grundstücks mie
letzterem zur Ausübung überlassen werden. **m
Kontraventionen gegen die in diesem §F. enthaltenen Vorschriften werden
mit einer Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft.
. 4.
Kein Fischereiberechtigter darf du Fischereibetrieb uͤber seine rechtlich er- Schranken
worbenen Befugnisse ausdehnen. Namentlich ist weder einer Gemeinde oder . s
Ortschaft, noch einem einzelnen Fischereiberechtigten gestattet, zu gleicher Zeit gerechtigkeit.
mit mehr großen Garnen, als ihnen zustehr, zu fischen.
Fabrgang 1845. (Nr. 2364.) 22 6. 5.