Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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K. 5. 
Strafe für Wer die Fischerei auf dem Haffe treibt, oder dasselbe mit Fischereigeräth= 
wuldsugten schaften befährt, ohne zum Fischfang irgend einer Art berechtigt zu sein, wird 
trieb. mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern und Konfiskation der Fischerei- 
eräthschaften und der damit gefangenen Fische gestraff. Die Kähne und 
gifeeent gehören jedoch nich- zu den der Konftiskation unterliegenden Ge- 
genständen. 
g. 6. 
Wer eine andere Fischereiart als diejenige, wozu er berechtigk ist, betreibt, 
hat außer der im F. 5. bestimmten Geldstrafe Konfiskation derjenigen Fischerei- 
geräthschaften, zu deren Gebrauch er nicht berechtigt ist, verwirkt. 
K. 7. 
Wer das im F. 6. gedachte Vergehen nach dreimaliger Verurtheilung 
von Neuem begeht, wird nicht nur mit der dort bestimmten GEnafe belegt, son- 
dern geht auch der Berechtigung verlustig. Ist dieselbe vererblich, so krict der 
Verlust nur auf die Lebenszeit, wenn die Berechtigung mit dem Besitz eines 
Grundstücks verbunden ist, nur auf die Besitzzeit des Spuliigen ein. 
Fischereipächter verlieren im vierten Kontraventionsfalle das Recht, die 
gepachtete Berechtigung auszuüben, bleiben aber ihrem Verpächter zu Allem, 
wozu sie vermöge ihres Vertrages verbunden sind, für das laufende Fahr ver- 
pflichtet, müssen auch den aus der Aufhebung des Pachtkontrakts entsiehenden 
Schaden ersetzen. Außerdem dürfen alle diejenigen, welche das im K. 6. ge- 
dachte Vergehen nach dreimaliger Verurtheilung von Neuem begehen, fernerhin 
als Fischereipächter nicht mehr zugelassen werden. 
§. 8. 
Fäbrliche Die Anzahl der am kurischen Haffe gegemwärtig vorhandenen Fischerei- 
Aesteschmung berechtigten und Fischereipächter darf ohne Genehmigung der eenn niche 
vermehrt und es soll jährlich ein Verzeichniß derselben von den Fischerei-Auf- 
sichtsbeamten aufgenommen werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den verschiedenen Arten und Geräthschaften, den Gränzen 
und der Zeit des Fischereibetriebes. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 9. 
Die Geräthschaften zum Fischfange müssen so eingerichtet sein, wie es 
Beschaffen- 
ger Fice die Rücksicht auf Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes erfordert. 
S. 10. 
Beschrän- In der Einkehle des kurischen Haffes darf bei Vermeidung einer Geld- 
sangen erði- strafe bis zu funfzig Thalern keine Art der Fischerei betrieben werden. 
u. inder Ein- Die Gränze der Einkehle erstreckt slch auf der Seeseite vom sogenannten 
seblee: Schulzenwrack am Süderhacken an der kurischen Nehrung bis zum werdichen 
Haßtes. nde
	        
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