Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

s. waͤhrend der 
Lalschzeit. 
Eintheilung 
der Fischerei 
#lm kurischen 
Hasse. 
— 142 — 
Dieselbe Stvwafe trifft jeden Fischer, welcher vor dem Beginn eines Sonn- 
oder Festtages von dem Fischfange nicht zurückkommt, er sei denn durch Sturm 
eder widrigen Wind daran verhindert worden. 
. 15. 
Die Fischerei-Aufsichtsbeamten haben den Anfang und das Ende der 
Laichzeit der vorzüglicheren Fischgattungen, deren Bezeichnung der Regierung 
vorbehalten bleibt, sowie die Laichstellen, in einer von der Regierung zu bestim- 
menden Weise den Fischern bekannt zu machen. Ist diese Bekanntmachung 
erfolgt, so ist dadurch der Fang des laichenden Fisches und das Fischen auf 
den bekanntgemachten Leaichstellen verboten. 
Jeder Fischer, dessen Fischereigeräthschaften nicht binnen zwölf Stunden 
nach erfolgter Bekanntmachung von den Laichstellen entfernt sind, hat den Ver- 
lust der ausgestellten Geräthschaften und der damit gefangenen Fische verwirkt. 
Wer nach erfolgter Bekanntmachung auf den Leichstellen Fischereigeräth= 
schaften ausstellt, oder Fischerei betreibt, hat außer der Konfiskation der Ge- 
räthschaften (F. 5.) und der damit gefangenen Fische eine Geldstrafe bis funf- 
zig Thalern verwirkt. Wer die zur Bekanntmachung aufgestellten Zeichen weg- 
nunmt oder verletzt, verfallt in eine Strafe von zwanzig 
— 
« 
.- 
is funfzig Thalern. 
B. Besondere Bestimmungen. 
g. 16. 
Im kurischen Haff sind folgende Fischereiarten zulaͤssig: 
I. Die Fischerei bei offenem Wasser, 
die Segelfischerei, wozu gehören: 
a) die Kurrenfischerei, 
b) die Braddenfischerei, und 
c) die Keitelfischerei; 
die Fischerei mit Boten ohne Segel, naͤmlich: 
a) die Windkartelfischerei, und 
b) die Dobenfischerei; 
die Stellfischerei, wohin gerechnet werden: 
a) die Lachsfischerei, und zwar: 
mit großen Lachswehren, 
mit kleinen Lachsstellen, 
mit Lachsnetzen; 
b) die Staacknetzfischerei, 
0) die eigentliche Sackfischerei, und zwar 
mit Schnepelsäcken, 
mit Aalsäcken, 
mit gewöhnlichen Haffsäcken, 
mit Neunaugensäcken; 
. die kleine Fischerei am Rande des Haffes, wozu gehören: 
a) die Klipp-, (Plötz= oder Kaulbars-) Fischerei, 
b) die Waadegarn-, oder Ziehnetzfischerei, 
) die Brassen= oder Bressenfischerei, h di 
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