Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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widrigenfalls die Lachswehrpächter in eine Geldstrafe bis funfzig Thaler ver- 
fallen. Bei gleicher Strafe müssen sie gleich nach beendigtem Zuge das Vor- 
stellnetz wiederum herausnehmen oder senken. 
Vor den Lachswehren können auch Säcke (Wenter) und Kullen ange- 
bracht werden, um den Lachs, wenn er von der Netzwand zurückkehrt, einzu- 
fangen, und es isi den Pächtern gestattet, so viel Wenter und Kullen, als sie 
zuträglich und da, wo sie es am angemessensten finden, anzusetzen. 
Die Pächter der großen Lachswehre sind bei einer Strafe bis funfzig 
Thaler verbunden, über den Fang und den Absatz der Lachse genaue Register 
zu führen und solche erforderlichenfalls zu beschwören. 
Die Lachswehre dürfen nicht vor dem 15. Mai geschlagen und müssen 
spätestens am 30. September ausgehoben werden. 
* 
bb. mit klei- Die kleinen Lachsstellen werden nicht in den Strömen, sondern im Haffe 
den Lochsselbst aufgesiellt. Sie dürfen bei einer Geldstrafe bis funfzig Thaler nicht 
nach Art der vorerwähnten großen Lachswehren eingerichtet werden, vielmehr 
sind hiezu blos Säcke (Wenter) und Panten verstaktet. Letztere bestehen aus 
zwei mit einem Leidings oder Lädings (einer Netzwand) verbundenen Säcken 
(Wenter), deren einer die gewöhnliche Größe eines Haffsackes von sieben Faden, 
der andere aber bei einer Pelostrase bis zu funfzig Thaler nicht mehr als vier 
Faden in der Länge haben darf. Die Länge des Lädings darf nicht mehr als 
sechzig Faden betragen. 
er sich eines längeren Lädings bedient, hat fünf Thaler Strafe und 
im Wiederholungsfalle außerdem die Konfiskation des Netzes verwirkt. In 
leiche Strafe verfällt der Inhaber einer kleinen Lachssielle, welcher mit der- 
elben weiter als er berechrigt ist, in die Tiefe des Haffes geht. 
Die alten Gränzen sämmrlicher Lachsstellen werden zwar beibehalten, 
jedoch muß von den Inhabern der Lachsstellen alles das beobachtet werden, 
wozu nach den nachfolgenden WG. 27. bis 31. dieser Ordnung die Sackfischer 
verpflichtet sind, widrigenfalls sie die in jenen Paragraphen angedrohten Stra- 
fen verwirken. Was bisher in Ansehung der s. g. großen und kleinen Päch- 
ter und der Privilegirten Rechtens gewesen ist, bleibt in Kraft. Uebrigens darf 
bei fünf Thaler Geldstrafe Keiner eine neue Lachsstelle so einrichten, daß eine 
ältere durch solche gedeckt und ihre Rinne gesperrt werde. 
25. 
er mit bachs- Außer den großen Lachswehren und den kleinen Lachssiellen dürfen an 
nehen. Orten, wo die Aufsichtsbehörde es als unschädlich gestattet, Lachsnetze ausge- 
siellt werden, welche aber nur aus einem Flügel von nicht mehr als dreisg 
Faden Länge und nicht mehr als einem und einem halben Faden Breite mit 
Maschen zu mindestens drei Zoll im Quadrat bestehen dürfen. 
Wer dieses Maß nicht beobachtet, verfällt in fünf Thaler Geldstrafe. 
G. 26. 
b. Staacknetz Zur Ausübung der Staacknetzfischerei bedient man sich dreifacher, zwölf 
ötscheri. Faden langer und zwei Faden breiter Netze, deren Maschen im mittleren Netz 
(der sogenannten Schlänge) bei einer Geldstrafe bis funfzig Thaler nicht eger 
als
	        
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