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widrigenfalls die Lachswehrpächter in eine Geldstrafe bis funfzig Thaler ver-
fallen. Bei gleicher Strafe müssen sie gleich nach beendigtem Zuge das Vor-
stellnetz wiederum herausnehmen oder senken.
Vor den Lachswehren können auch Säcke (Wenter) und Kullen ange-
bracht werden, um den Lachs, wenn er von der Netzwand zurückkehrt, einzu-
fangen, und es isi den Pächtern gestattet, so viel Wenter und Kullen, als sie
zuträglich und da, wo sie es am angemessensten finden, anzusetzen.
Die Pächter der großen Lachswehre sind bei einer Strafe bis funfzig
Thaler verbunden, über den Fang und den Absatz der Lachse genaue Register
zu führen und solche erforderlichenfalls zu beschwören.
Die Lachswehre dürfen nicht vor dem 15. Mai geschlagen und müssen
spätestens am 30. September ausgehoben werden.
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bb. mit klei- Die kleinen Lachsstellen werden nicht in den Strömen, sondern im Haffe
den Lochsselbst aufgesiellt. Sie dürfen bei einer Geldstrafe bis funfzig Thaler nicht
nach Art der vorerwähnten großen Lachswehren eingerichtet werden, vielmehr
sind hiezu blos Säcke (Wenter) und Panten verstaktet. Letztere bestehen aus
zwei mit einem Leidings oder Lädings (einer Netzwand) verbundenen Säcken
(Wenter), deren einer die gewöhnliche Größe eines Haffsackes von sieben Faden,
der andere aber bei einer Pelostrase bis zu funfzig Thaler nicht mehr als vier
Faden in der Länge haben darf. Die Länge des Lädings darf nicht mehr als
sechzig Faden betragen.
er sich eines längeren Lädings bedient, hat fünf Thaler Strafe und
im Wiederholungsfalle außerdem die Konfiskation des Netzes verwirkt. In
leiche Strafe verfällt der Inhaber einer kleinen Lachssielle, welcher mit der-
elben weiter als er berechrigt ist, in die Tiefe des Haffes geht.
Die alten Gränzen sämmrlicher Lachsstellen werden zwar beibehalten,
jedoch muß von den Inhabern der Lachsstellen alles das beobachtet werden,
wozu nach den nachfolgenden WG. 27. bis 31. dieser Ordnung die Sackfischer
verpflichtet sind, widrigenfalls sie die in jenen Paragraphen angedrohten Stra-
fen verwirken. Was bisher in Ansehung der s. g. großen und kleinen Päch-
ter und der Privilegirten Rechtens gewesen ist, bleibt in Kraft. Uebrigens darf
bei fünf Thaler Geldstrafe Keiner eine neue Lachsstelle so einrichten, daß eine
ältere durch solche gedeckt und ihre Rinne gesperrt werde.
25.
er mit bachs- Außer den großen Lachswehren und den kleinen Lachssiellen dürfen an
nehen. Orten, wo die Aufsichtsbehörde es als unschädlich gestattet, Lachsnetze ausge-
siellt werden, welche aber nur aus einem Flügel von nicht mehr als dreisg
Faden Länge und nicht mehr als einem und einem halben Faden Breite mit
Maschen zu mindestens drei Zoll im Quadrat bestehen dürfen.
Wer dieses Maß nicht beobachtet, verfällt in fünf Thaler Geldstrafe.
G. 26.
b. Staacknetz Zur Ausübung der Staacknetzfischerei bedient man sich dreifacher, zwölf
ötscheri. Faden langer und zwei Faden breiter Netze, deren Maschen im mittleren Netz
(der sogenannten Schlänge) bei einer Geldstrafe bis funfzig Thaler nicht eger
als