Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Die Sackfischer muͤssen wie bisher die Saͤcke noch vor Sonnenuntergan 
aufstellen und duͤrfen solche nicht eher als nach Sonnenaufgang oͤffnen, auch 
in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei fünf Thaler Geld- 
strafe auf dem Haffe sich nicht aufhalten. 
S. 28. 
ss mit Schne- Zu einer Schnepelpante gehören vier Säcke mit einem Leidings von dreigig 
pelsäcken; Faden. Sie werden in einem Bogen mit der konvexen Seite gegen die Einkehle 
des Haffes hin ausgesiellt. Die Lefimg der Schnepelsäcke enthält ungefähr 
zwei Faden in der Länge, und der Leidings ist mit einer Simme oder Ein- 
fassung von Lindenbast versehen. Die Schnepelpanten müssen in Reihen auf- 
gestello werden und die Rinnen zwischen den Reihen mindestens dreißig Faden 
reit bleiben; der Raum zwischen den Panten einer jeden Reihe wird auf min- 
destens dreißig Faden bestimmt. Wer hiegegen fehlt, hat fünf Thaler Geld- 
strafe verwirkt. Die Schnepelpanten dürfen zu jeder Jahreszeit, mit Ausschluß 
der Zeit vom 15. Mai bis zum 1. Oktober, ausgestellt werden. Wer in der 
Zeit vom 15. Mai bis zum 1. Oktober Schnepelsäcke ausstellt, hat eine Geld- 
strafe bis funfzig Thaler verwirkk. 
bb. mit Nal- Die Aalsäcke werden paarweise ausgestellt und ebenfalls mit einem Lei- 
sicken; dings eingefaßt. Die Oeffnung zwischen den fünf Pricken, womit diese beiden 
Saäcke befestigt sind, enthält wenigstens drei Faden in der Länge. Hinsichtlich 
der Beschaffenheit der Säcke und der Größe der Maschen findet der F. 27. 
Anwendung. 
Der Aalfang darf zwar im Gemenge betrieben werden, jedoch dürfen 
an den Schwarzorthschen Ufern nur die Ortschaften Schwenzeln, Drawehnen 
und Gaitzen, gemeinschaftlich mit der Dorfschaft Schwarzorth, Aalpanten aus- 
stellen und den Aalfang betreiben. Znr Verhütung von Streitigkeiten zwischen 
den berechtigten Ortschaften soll bei fünf Thaler Geldstrafe zwischen den Stellen, 
wo die Aalpanten aufgestellt werden, jederzeit ein Zwischenraum von dreihundert. 
und funfzig Faden zum Durchzuge anderer Fische frei bleiben, und eine jede 
der genannten Orts. -Wslaften ihre Panten in einer besonderen Reihe aufstellen, 
auch sollen jährlich die Reihen unter ihnen gewechselt werden; dergestalt, daß, 
wenn z. B. die Dorfschaft Schwenzeln ein Jahr die ersie Reihe inne gehabt, 
selbige im folgenden Jahre ihre Panken auf die letzte Reihe bringen muß. 
Der Aalfang mit Säcken und Panten ist nur vom 15. August bis zum 
8. Oktober gestattet. Wer ihn außer dieser Zeit betreibt, wird mit einer Geld- 
buße bis funfzig Thaler bestraft. 
. 30. 
ee. mit ge- Die gewöhnlichen Haffsäcke, welche die F. 27. angegebene Einrichtung 
zabhlichen und Maschenweite haben, werden mit fünf bis sieben Pricken in der dort be- 
schriebenen Art neben einander aufgestellt und mit Leidings verbunden. 
Von der Zeit ihrer Aufstellung gilt dasselbe, was §. 28. in Betreff der 
Schnepelsäcke angeordnet ist. 
S. 31. 
dd. mit Neun- Die Neunaugen werden in Secken von der Beschaffenheit der gewöhn= 
gugenset- lichen Haffsäcke gefangen. Jedoch bedürfen die Neunaugensecke keiner Leidings, 
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