Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Quadrat. Mit diesem Netze wird wie mit der Klippe gefischt, es darf jedoch 
wit demselben. nur bis zum 1. Juni und im Winter unter dem Eise gefischt 
werden. 
Wer außer dieser Zeit oder mit einem vorschriftswidrigen Stintgarn 
fischt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu funfzig Thalern. 
g. 36. 
e. Aal-Angel- Zu der Aal-Angelfischerei gebraucht man Leinen von dünnem Hanf oder 
Fischerel, starker Flachsschnur von fünf und zwanzig bis vierhundert und achtzig Faden 
Länge, an welchen sich haufenweise einen Fuß lange dünne weiße Schnürc mit 
Haken (Meßkern) befinden, woran als Köder Würmer befestigt sind. Die- 
selben werden auf den Grund des Haffes hinabgesenkt und am andern Mor- 
en wieder aufgehoben, um die Aale abzulösen und die Angeln mit neuer An- 
ôrnung zu versehen. Bei Vermeidung einer Geldstrafe bis funfzig Thaler 
dürfen statt der Würmer nicht junge Fische als Köder und keine Haken (Meß- 
kern) unter einem sechszehntel Joll Stärke gebraucht werden. 
Den Einsassen in Sarkau ist nach wie vor das Auslegen ihrer Aal- 
Angeln nur längs der Rehrung oder der Westseite des Haffes mit Ausschluß 
der im §K. 10. dieser Ordnung bezeichneten Einkehle des Haffes gesiarret. Die- 
selben dürfen zum Betriebe dieser ¾| cherei ausnahmsweise G. 14.) einige Wochen 
nach einander auf dem Haffe bleiben. 
II. Winter- Die Winterfischereien sind nicht auf die Ufergränzen beschränkt, es soll 
Ficheres. Al vielmehr jeder Dorfschaft frei bleiben, zu ihren Zügen die schicklichsten Stellen 
Ammungen auszuwählen; nur dürfen diejenigen, welche in einem südlich oder nördlich der 
Linie von Lickerorth auf Grabsterorth gelegenen Ort wohnen, die Winterfischerei 
nur auf der südlichen oder nördlichen Seite dieser Linie betreiben. Auch darf 
kein Winterzug über eintausend Faden im Umfange haben. 
Wer hiergegen fehlt, verfällt in fünf Thaler Geldstrafe. 
Jede Art von Winterfischerei ist sowohl bei Tage als zur Nachtzeit 
und so lange das Haff mit Eise belegt ist, gestattet. 
· g.38. 
Wenn ein Fischer, welcher Zeichen zum Ausstellen seiner Winternetze 
emacht hat, dieselben nicht während der naͤchstfolgenden vier und zwanzig 
Suden benutzt, so darf jeder andere Fischer sich der bezeichneten Stelle 
bedienen. 
g. 39. 
Kein Fischer darf seine Netze in einen fremden Garnzug setzen, der ent- 
weder durch eine Stange, durch aufgesetzte Eisstuͤcke oder mittelst der ins Eis 
gehauenen Axt oder auf andere Weise kenntlich gemacht oder ihm sonst bekannt 
geworden ist. 
g. 40. 
1. Fischen mit Das Wintergarn besteht aus zwei Flügeln, deren jeder nicht länger als 
dene Winter- einhundert Faden und aus einer Metktritze, welche nicht länger als fünf Faden 
· sein darf. In dem Vordertheil der Fluͤgel muͤssen die Maschen nicht unter 
zwei und einen halben Zoll, gegen die Mektritze zu nicht unter einem Zoll, und 
in
	        
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