Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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macht sich der Belohnung verlustig; wer den Fund auf Befragen des Richters 
ableugnet, wird außerdem als Dieb bestraft. 
Die in den gh. 3 bis 12. des Zusatzes 228. des Ostpreußischen Pro- 
vinzialrechts enthaltenen Strafbestimmungen, werden in Bezug auf das kurische 
Haff hierdurch aufgehoben. 
K. 60. 
Größe und Geschieht der Verkauf der Fische im Großen und tonnenweise, so dürfen 
Beschasfenbeit dazu acht Monat nach Publikation dieser Ordnung nur Tonnenmaaße benutzt 
werden, welche einhundert Quart enthalten und mit dem vorschriftsmäßigen 
Stempel versehen sind. Kontraventionen gegen diese Vorschrift werden mit einer 
Geldbuße bis fünf Thaler und Konfiskation der unrichtigen Maaße bestraft. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Beaufsichtigung des Fischereiwesens und 
bei Bestrafung der Fischerei-Kontraventionen. 
g. 61. 
Allgemeine Die Aufsicht uͤber die Fischerei im kurischen Haffe und in den in dasselbe 
Bekimmun- einmündenden Flüssen, so wie insbesondere darüber, daß die Vorschriften dieser 
" Fischerordnung überall pünktlich befolgt und Beeinträchtigungen der Gerecht- 
same der Fischereiberechtigten vermieden werden, haben der Ober-Fischmeister 
und die ihm untergeordneten Beamten zu führen. Die Fischer sind bei Ver- 
meidung einer Geldstrafe bis einen Thaler verpflichtet, den amtlichen Anord- 
ungen des — und der ihm untergeordneten Beamten unbedingt 
-olge zu leisten. 
Ist die Widersetzlichkeit mit ehrenrührigen Acußerungen oder Thätlich= 
keiten verbunden, so kommen die Strafen der Injurien oder der thatlichen 
Widersetzlichkeit gegen Abgeordnete der Obrigkeit bei Ausübung ihres Amts in 
Anwendung. 
g. 62. 
Flagge und Damit sich Niemand mit Nichtkenntniß der Person der Aufsichtsbeamten 
0 Hiehen der entschuldigen kann, soll der Ober-Fischmeister eine rorhe Flagge, in deren weißem 
Puhbereg-Auf. Schilde sich der Preußische Adler befindet und an seinem Kahne einen Wimpel 
ten. mit dem Preußischen Adler führen und die Unterbeamten sollen stets ein metallnes 
Schild, auf welchem ihre Dienstsiellung bezeichnet ist, auf ihrer Brust tragen, 
an ihrem Kahne aber im Wimpel einen Preußischen Adler und außerdem noch 
eine rothe Flagge, in deren Mitte sich gleichfalls ein Preußischer Adler befinder, 
führen. Jeder Fischer ist, sobald die Flagge eines Fischerei-Polizeibeamten auf- 
gezogen wird, bei einer Geldstrafe bis funfzig Thaler verpflichtet, sogleich die 
Segel zu streichen und darf nicht früher von der Stelle weichen, als bis er 
dazu Erlaubniß erhalten hat. 
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Bezeichnung In der äußeren Wand der Hinterkajüte eines jeden Segel führenden 
che! Fischereigefäßes muß, bei einem bis zehn Thaler Strafe, der Vor= und Zuname 
Fischeret-Ge und der Wohnort des Besitzers mit vertieften, mit weißer Oelfarbe eingestriche- 
siennt nen Buchstaben von zwei Zoll Höhe und einem viertel Zoll Stärke eingeschnit- 
schriftsmäßi- ten 
gen Flagge.
	        
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