Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2562.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. April 1845., daß Belegungen bei der Bank 
nur in Kourant und nicht in Friedrichsd'or zulässig sind. 
A. Ihren Antrag vom 29. Bez d. J. bestimme Ich, zur Wereinfachung 
des Rechnungswesens bei der Bank, daß eine Belegung von Kapitalien in 
Friedrichsd'or bei derselben künftig nicht mehr stattfinden, sondern nach den 
folgenden Vorschriften verfahren werden soll: . 
1) Die Bank soll vom 1. Mai d. J. ab nur gehalten sein, Kourant- 
kapitalien zur Belegung anzunehmen. 
2) Die nach den besiehenden Gesetzen zur Belegung bei der Bank bestimmten 
Kapitalien in Friedrichsd'or sind daher vor der Belegung entweder bei 
der Bank, oder auf anderem Wege in Kourant umzusetzen. Die Bank 
wird diesen Umsatz durch Annahme der Friedrichsd'or nach dem Tages- 
kours ohne besondere Kosten bewirken. 
3) Die Bank ist ermächtigt, die bis jetzt bei ihr in Friedrichsd'or belegten 
Kapitalien zur Rückzahlung mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und 
hat, wenn der Gläubiger den Umsatz dieser Kapitalien in Kourant ver- 
langt, denselben in der ad 2. bezeichneten Weise auszuführen. 
Sie haben diese Order durch die Gesetzsammlung zur oöffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Potsdam, den 11. April 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Rother, Eichhorn, Graf v. Arnim und Uhden. 
 
	        
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