Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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öffentlich bekannt (F. 58.) gemacht werden sollen, zahlbar. Der Anspruch auf 
die letzterwaͤhnten baar zu zahlenden Zinsen verjaͤhrt in 1 Jahren vom Ablaufe 
des Jahres an, in welchem die Zinsen faͤllig waren. Mit der Zession eines 
Quittungsbogens werden jederzeit die laufenden Zinsen dem Zessionar uͤbereignet. 
g. 22. 
Vom ersten Quartaltage nach dem eingetretenen vollen Bahnbetrieb an, 
hört die Verpflichtung der Gesellschaft zur Zahlung von 4 Prozent Zinsen auf 
G. 21.); dagegen tritt mit diesem Tage das Recht der Aktieninhaber zur 
Theilnahme an dem Reinertrage der gesellschaftlichen Unternehmung in Kraft. 
9. 23. 
Der Reinertrag des Unternehmens wird fuͤr jedes Kalenderjahr besonders 
berechnet, und nach Abschluß der Jahresrechnungen, spatesiens um Monat März 
des nächsifolgenden Jahres fesigeskellt. Für das Jahr der Eröôffnung wird der 
Reinertrag am Schlusse des Kalenderjahres nur für die seit der vollständigen 
Eröffnung verflossenen vollen Qartale berechnet. 
Der Reinertrag besteht in demjenigen Betrage, welcher 
nach Berichtigung sämmtlicher Unterhaltungs-, Betriebs= und Verwal- 
tungskosten, so wie der Zinsen der etwa zu kreirenden Prioritätsaktien 
und der zu deren Amortisation unter Konsens der resp. Regierungen 
zu bestimmenden Quote. 
von der gesammten Einnahme, welche der Eisenbahnbetrieb in dem betreffenden 
Jahre abgeworfen hat, übrig bleibt. 
G. 21. 
Der in jedem Jahre erlangte Reinertrag wird, soweit er ausreicht, in 
folgender Weise vertheilt und verwendet: 
4A. Zuerst und vorzugsweise werden davon an die Inhaber der 25,000 Aktien 
Litt. A. Vier und ein halb Prozent Dividende berichtigt und sonach zu 
diesem Zwecke vorabgenommen. 
225,000 Thaler Preuß. Kour. 
B. Sodann werden zur Dividendenzahlung für die 15,000 Abtien Litt. B. 
zu Drei ein halb Prozent jährlich verwendet, bis 
105,000 Thaler Preuß. Kour. 
Uebersieigt der Reinertrag die Summe von 330,000 Thalern (als soviel 
zur Berichtigung der del A. und B. gedachten Dividende erforderlich ist), 
so wird von diesem Ueberschusse eine nach G. 27. künftig näher zu be- 
stimmende Quote zur Bildung oder Vermehrung des Reservefonds der 
Gesellschaft vorweg zurückgelegt. 
D. Der alsdann noch verbleibende Rest des Reinertrages wird in acht 
gleiche Theile gecheilt. Fünf solcher Achttheile fallen den Inhabern der 
Aktien Litt. A. als Zuwachs ihrer Dividende anheim, und werden an 
dieselben nach der Fesistellung des Betrages der Dividende alljährlich 
ausgezahlt. E. Di 
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