Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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und zur Berichtigung der durch Staatsverträge fesigestellten, der Ge- 
sellschaft auferlegten Abgabe, verwendet werden muß. 
G. 20. 
Die Besiimmungen der 9#F. 24. und 25. über die Vertheilung und Ver- 
wendung des Reinertrages der Eisenbahnunternehmung, können durch Beschlüsse 
der Gesellschaft, auch mit größter Majorität, nicht aufgehoben oder abgean- 
dert werden. 
Hierdurch wird indessen die Befugniß der Gesellschaft über die Aufbrin- 
gung, Höhe und Verwendung des F. 24. Sul C. erwähnten Reservefonds, 
Beschlüsse zu fassen (I. 27.), und die zur Sicherung der Unternehmung und 
des regelmäßigen Betriebes zu machenden, auf den Minertrag (F. 23.) zurück- 
wirkenden Ausgaben völlig selbsisicndig fesizusetzen, weder ausgeschlossen, noch 
beschränkt. 
. 27. 
Der aus dem Reinertrage des Unternehmens nach F. 24. Uilt. C. zu- 
rückzulegende Reservefonds ist zur Oeckung der im Etat nicht aufgeführten und 
daraus nicht zu bestreitenden außerordentlichen Ausgaben bestimmk. 
Von dem, 4½ Prozent des ganzen Gesellschaftsfonds, also die Summe 
von 330,000 Rthlrn. jährlich üubersieigenden, Betrage des Reinertrages, darf 
nicht weniger als der fünfte Theil, und nicht mehr als 1 Prozent des Gesell- 
schaftsfonds, also 80,000 Rthlr. zu dem Reservefonds jährlich zurückgelegt 
werden. Derselbe wird zinsbar angelegt und es wachsen die davon aufkom- 
menden Zinsen den Einnahmen der Gesellschaft zu. 
Eine Verminderung der zum Reservefonde jährlich zurückzulegenden 
Quote kann von der Gesellschaft erst dann beschlossen werden, wenn derselbe 
auf 500,000 Rthlr. angewachsen ist. 
Mehr als eine Million Thaler darf niemals als Reservefonds zurückge- 
legt werden. Was von der Ansammlung des Reservefonds gesagt ist, gilt 
auch von der Ergänzung desselben, sobald er seiner Besiimmung gemäß ganz 
oder theilweise verwendek worden ist. ;*5 
* 
Mit den Aktien zugleich werden Dividendenscheine für 0 Jahre ausge- 
reicht, welche zum Empfange der Dividenden und der nach F. 24. E. D. den 
Aktien L.il. B. zur Ergänzung der Ausfälle früherer Jahre zu leistenden Nach- 
zahlungen legitimiren. 
Die Owidendenscheine für die Aktien L.ilt. B. werden erst auf Verlangen 
der betreffenden Regierungen ausgehändigk. 
Die für jedes Jahr auf die Aktien Lill. A. und B. fallenden Dividenden= 
beträge und deren Zahlungszeit und Orte werden sogleich nach Abschluß der 
Rechnungen öffentlich bekannt gemacht. (F. 58.) 
Die Zahlung geschieht an den Vorzeiger des Dividendenscheines, und 
gegen Rückgabe desselben. 
S. 29.
	        
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