Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Bei Stimmengleichheit unter mehr als 15 wird ein Mitglied durchs 
Loos bezeichnet, dessen Stimme nicht gezeäahlt wird. Bei Wahlen gilt die rela- 
tive Stimmenmehrheit oder bei Stimmengleichheit das Loos. 
Die reglementarischen Bestimmungen für seinen Geschäftsgang bleiben 
dem Ausschusse selbst überlassen, derselbe ist indessen verpflichret, über seine Ver- 
handlungen Protokolle zu führen. Die Mitglieder des Ausschusses sind der 
Gesellschaft nur für grobe Versehen verantwortlich. 
. 49. 
Zur Erleichterung der im F. 47. Nr. 17. dem Ausschusse vorbehaltenen 
Kontrolle, wird sich derselbe in zwei Sektionen theilen, von denen die eine in 
Berlin, die andere in Hamburg zusammentritt. 
Jede dieser Sektionen besteht aus 10 Mitgliedern und 5 Stellvertretern. 
Die Anwesenheit von 7 Mitgliedern genügt jedoch zur Fassung gültiger Be- 
schlüsse. Oie Berliner Sektion wird den Bau und Bahnbetrieb von Berlin 
bis zur Preußisch-Mecklenburgischen Gränze, die Hamburger Sektion denselben 
von Bergedorf bis zur Preukischen Gränze beaufsichtigen. 
Jede dieser Sektionen ist berechtigt und verpflichtet, Einsichten in die 
Bücher, Akten und Korrespondenzen der in ihrem Bezirk domizilirenden Depu= 
tation der Direktion zu verlangen, die Buchführung, so wie die Kassen zu revi- 
diren und über die etwa bemerkten Mängel von der Direktion Auskunft zu 
fordern. 
Auch ist jede einzelne Sektion berechtigt, das Plenum zu veranlassen, die 
Recherche der Geschäftsführung (. 47. Nr. 17.) der in dem Bezirk der an- 
dern Sektion fungirenden Deputation der Direktion durch eine aus beiden Sek- 
tionen zusammengesetzte Kommission vornehmen zu lassen. 
C. 
Die Direktion. 
C. 50. 
Die Oirektion besteht einschließlich des Ober-Ingenieurs während des 
Baues und des Betriebsdirektors nach Eröffnung der Bahn aus 7 Mitgliedern, 
von denen eins von der Großherzoglich Mecklenhuralschen Regierung, eins von 
dem Senate der freien Stadt Hamburg und die übrigen fünf von dem Aus- 
schusse gewählt werden. 
Ueber die Amtsdauer, Gehalte und Emolumente der 5 vom Ausschusse 
ernannten Mitglieder, werden die mit ihnen durch letzteren zu schließenden Kon- 
trakte das Achere bestimmen, während das Gehalt der von den Regierungen 
in Gemäßheit der Erklärung vom 1. Juli 1843. III. 2. G. 7.) ernannten 
beiden Direktoren durch die resp. Negierungen selbst festgesetzt wird. 
Jedes der 5 von dem Ausschusse zu erwählenden Direktionsmitglieder 
hat, mit Ausnahme des Ober-Ingenieurs, der Regel nach vor Antritt des Amts 
10 Quittungsbogen oder Aktien bei einer der Kassen der Gesellschaft zu depo- 
niren, jedoch kann der Ausschuß nach Umständen davon dispensiren. 
(Nr. 2563.) . 51.
	        
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