Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 51. 
Die Direktion vertritt allein und vollstaͤndig die Gesellschaft nach Außen, 
und leitet deren Angelegenheiten nach Maaßgabe dieses Statuts und der siatu- 
tenmäßigen Beschlüsse der Generalversammlung und des Ausschusses. 
Ihre besonderen Rechte und Verpflichtungen sind: 
1) die Erhebung, Verwaltung und Verwendung des Aktienkapitals und 
der künftigen Einnahmen der Gesellschaft in den Gränzen der Anschläge 
und Etats. 
Bei der zinsbaren Unterbringung der Kassenbestände der Gesell- 
schaft wirkt jedoch in jeder Oeputation (G. 52.) eine von der betreffenden 
Sektion des Ausschusses zu wählende Kommission von zwei kaufmänni- 
schen Ausschußmitgliedern mit. 
2) Erwerbung der zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlichen 
Grundstücke, jedoch unter Genehmigung des Ausschusses, sofern der 
Kaufpreis des, im Wege der freien Vereinbarung zu erwerbenden Grund- 
stückes die Summe von 10,000 Rchlr. erreicht; 
3) die Vorlegung des nach vollsiändigen Zeichnungen und Anschlagen an- 
efertigten speziellen Bauplans, und der etwa erforderlich werdenden 
Abänderungen; 
4) die vollständige Ausführung des Baues der Bahn und der dazu erfor- 
derlichen Gebaude und anderer Anlagen innerhalb der Gränzen in 
Nr. 3. erwähnten Anschläge; 
5) Besorgung der zum Transportbetriebe erforderlichen Anschaffungen an 
Material, Transportmitteln und Utensilien, nach bingeholzer Genehmi- 
gung vom Ausschusse, in den im F. 47. Nr. 11. vorbehaltenen Fällen; 
6) die Unterhaltung der Bahn, der Transportmittel und des gesammten 
Inventars innerhalb der Granzen des jährlichen Etats; 
7) die Leitung des Transportbetriebes; 
8) die gesammte Kassenverwaltung und die Einrichtung und Beaufsichtigung 
einer vollständigen Buch= und Rechnungsführung; 
9) die Entwerfung des Verwaltungsctats, Geschäftsinstruktionen, Betriebs- 
Reglements und Fahrplane zur Vorlegung an den Ausschuß; 
0) der jährliche Bücherabschluß und Inventur des Gesellschaftsvermögens; 
11) die Berechnung und der Vorschlag über die Höhe der jährlichen Oivi- 
denden und der zum Reservefonds zurückzulegenden Quote; 
12) die Ablegung und Justifizirung der Rechnungen; 
13) die Anfertigung eines alle 3 Monate vorzulegenden allgemeinen Berichts 
über die Lage der Geschäfte und den Stand der Kassen, dessen letzter 
in jedem Jahre die umfassenderen der jährlichen ordentlichen General= 
Versammlung vorzulegenden Nachrichten und Ausweise enthalten muß; 
14) die Ernennung aller Unterbeamten der Gesellschaft und der Abschluß der 
Kontrakte mil denselben, nach eingeholter Genehmigung des Ausschusses, 
sobald in den einzelnen Fällen das jährliche Gehalt 400 Rthlr. erreicht; 
15) Anstellung der Ingenieure zur Anfertigung und Ausführung des Bau- 
plans auf den Vorschlag des Ober-Ingenieurs und unter Genehmigung 
des Ausschusses; 
16) Un-
	        
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