Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

220 XXVIII. 
Verordunng. 
(Vom 15. Juni 1912.) 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken betreffend. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
18. Juli 1892 wird verordnet: 
Die Befugnisse, die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1912, be- 
treffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammer- 
werken — Reichsgesetzblatt Seite 311 — der höheren Verwaltungsbehörde übertragen sind, 
werden durch das Bezirksamt wahrgenommen. 
Karlsruhe, den 15. Juni 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Häußner. 
Verordnung. 
(Vom 10. Juni 1912.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend 
Die Verordnung vom 29. Juli 1896, den Vollzug des Gesetzes über die Biersteuer vom 
30. Juni 1896 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 226 ff.), wird durch Ein- 
schaltung der nachstehenden Bestimmungen wie folgt geändert: 
§ 5n. 
1. Zur Bereitung von Färbebier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser ver- 
wendet werden. Von dem verwendeten Malz ist die Braumalzsteuer zu entrichten. 
2. Wer Färbebier herstellen, in den Verkehr bringen oder verwenden will, muß dies 
vorher der Bezirkssteuerstelle seines Wohnortes schriftlich anzeigen und dabei den Raum an- 
geben, in dem das Färbebier verwahrt wird. Bierbrauer, die Färbebier bei der Bierbereitung 
verwenden, dürfen dieses nur in von der Braustätte (dem Brauhaus, Gär= und Lagerkeller) 
getrennten Räumen aufbewahren. 
3. Die Hersteller von Färbebier müssen jeden Sud Färbebier in dem Brauregister als 
solchen bezeichnen und der Steuerbehörde auf Ersuchen ihre Abnehmer namhaft machen. 
4. Färbebier, das außerhalb des Großherzogtums hergestellt ist, darf zur Bierbereitung 
im Großherzogtum nicht verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 42 des 
Biersteuergesetzes verfolgt. 
Karlsruhe, den 10. Juni 1912. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Rheinboldt. 
Fell. 
Druck und Verlag von Nalsch — Vogel in Karlsruhe-
	        
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