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D. Die unter A. 2. b. gewährte Ausnahme wird für die Königlich Dänische
Regierung nur so lange bindend sein, als der Transit von der Nordsee
und Elbe her über Preußische Ostseehäfen und in umgekehrter Richtung
nicht mit einer geringeren Durchgangsabgabe als der unter A. 2. a. er-
wähnte allgemeine Transitzoll belegt sein wird.
Die in dem Vertrage zwischen Preußen und Dänemark vom 27. Juni
1834. auf einen Zeitraum von dreißig Jahren süpulirte Zollfreiheit für den
Transit von und nach Preußen auf der Berlin-Hamburger Chaussee wird mit
Eröffnung der Eisenbahn aufhören, und es soll von da ab in Ansehung des
von der Königlich Dänischen Regierung zu erhebenden Durchgangszolles die
Gleichstellung der gedachten Chaussee mit der Eisenbahn eintreten. Im Laufe
des Jahres 1867. wollen die kontrahirenden Regierungen uͤber die fernere den
Verkehrsverhaͤltnissen entsprechende Normirung der Durchgangsabgaben in
Verhandlung treten.
Artikel 22.
Bei der Anordnung und Ausfuͤhrung der Maaßregeln, welche zur Kon-
trolle der Durchgangs= beziehungsweise Ein= und Ausgangsabgaben von den
auf der Eisenbahn zu befördernden Gütern nothwendig werden, soll der Ge-
sellschaft jede zulassige Erleichterung zu Theil werden. Um insbesondere Ver-
zögerungen thunlichst zu beseitigen, welche entstehen würden, wenn die zur Be-
sahrung der Eisenbahn dienenden Wagen und die auf derselben zu transporti-
renden Waaren und Effekten den über Oeklaration, Revision und sonstige Ab-
fertigung der ein= und zugehenden Waaren bestehenden zollgesetzlichen Vor-
schriften an der Gränze unbedingt unterworfen werden sollten, behalten die
kontrahirenden Negierungen sich vor, sowohl über die Verladung und den
Verschluß der auf der Eisenbahn zu befördernden Gegensiände, wie über die
Einrichtung einer Begleitung der eingehenden Wagenzüge von der Gränze ab
bis zu einem zur Vornahme zollamtlicher Abfertigung geeigneten Orte im
Innern und umgekehrt der ausgehenden Wagenzüge von einem solchen Orte
bis zur Gränze durch Joll= und Stenerbeamte, Vestunmmngen zu treffen, wo-
durch die Anwendung eines erleichternden Verfahrens in den überhaupt sich
hierzu eignenden Fällen möglich wird.
Artikel 23.
Die nach dem Vertrage zwischen Preußen und Dänemark vom 27sten
Juni 1834., sowie nach dem Vertrage zwischen Preußen und Mecklenburg-
Schwerin vom 30. Juni 1824. und späteren Erklärungen, ingleichen nach der
Uebereinkunft zwischen Preußen und den freien und Hansestädten Lubeck und
Hamburg vom r 1837. der Königlich Preußischen Postverwaltung
zustehenden Rechte hinsichtlich der ungehinderten Durchführung der Preußischen
Brief= und Päsckereiposten auf der Berlin-Hamburger Chaussee finden auch
rück-