Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Sachregister. 1845. 17 
Durchmarsch= und Etappen-Konvention, (Forts.) 
ab. (Minist.-Erkl. v. 12. Juli und deren Bekanntmach. 
v. 8. Septbr. 45.) 533—3585. — mit Braunschweig- 
Lüneburg unterm . 1835. abgeschlossen, deren 
Erneuerung, resp. Mobisikation auf fernere 10 Jahre, v 
4. Juli 1845. bis zum 1. Juli 1855. (Minist.-Erkl. v. 
5. Aug. und deren Bekanntmachung v. 23. Aug. 45.) 
585. 586 
Dösseldorf, Stadt, Bildung von Innungen in ders. nach 
der ersorderlichen Zahl von Theilnehmern. (Gew.-Ord. v. 
17. Janr. 45. §S. 102.) 60. 
E. 
Ehefrauen, von aktiven Militairpersonen und Beamten, 
bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes der Erlaubniß 
der den letztern vorgesetzten Dienstbehörde. (Gew.-Ord. 
v. 17. Janr. 45. §. 19.) 44. — bestrafter Verbrecher, 
bedürfen zum Beginn eines selbstständigen Gewerbebetrie= 
bes der Erlaubniß der Ortspolizei-Obrigkeit. (Gew.-Ord. 
v. 17. Janr. 45. §. 21.) 45. — in wiefern solche zu 
versagen ist. (ebend. §. 21.) 45. 
Ebeliche Güterverhältnisse, (Erbfolge der Ehe- 
gatten und Verwandten und Erbauseinandersetzung), Auf- 
hebung der darüber im Herzogthum Schlesien und der 
Grasschaft Glatz geltenden besondern Rechte. (G. v. 11. 
Juli 45.) 471—473. — in Stelle der letztern treten die 
Vorschriften des Allgem. Landrechts. (ebend. §§. 4—8.) 
472. 
  
Ehrenbreitstein, s. Justizsenat, daselbst. 
Ebrengerichte, für das Offizierkorps in der Armee, 
Verordnung über dies. und das Verfahren ders. bei Strei- 
tigkeiten unter Offizieren, vom 20. Juli 1843. (Ges.= 
Samml. Jahrg. 1844. S. 209—314.), Berücksichtigung 
ders. bei Einführung des neuen Strafgesetzbuchs für das 
Preußische Hecr. (A. K. O. v. 3. Apr. 45.) 287. — 
vor solche gehören die Untersuchungen wegen Beleidigun- 
gen der Offiziere unter einander. (Milit.-Straf-G. 
Thl. I. S. 173.) 325. 
Ebrenkränkungen, . Beleidigungen. 
Ehrenrechte, deren Verlust schließt von dem Gemeinde- 
rechte in der Rheinprovinz aus. (Gem.-Ord. in letz. v. 
23. Juli 45. §. 38.) 532. — auf Verlust aller derselben 
muß zugleich bei der Ausstoßung aus dem Soldaten- 
stande ausdrücklich erkannt werden. (Milit.-Straf-G. 
Thl. I. S. 43.) 303. 
Ehrenstellen, im Staats= oder Kommunaldienste, solche 
zu bekleiden, werden Offiziere durch Kassation, Entfernung 
aus dem Offzierstande und Dienstentlassung unfähig. 
(Milit.-Straf-G. Thl. I. S§s. 44—47.) 303. 
Ehrenzeichen, vor der Allerhöchsten Entscheidung über 
deren Verlust im Soldatenstande, dürfen an Verurtheilten 
Jahrgang 1845. 
Ebhrenzeichen, (Forts.) 
des letztern keine entehrende Strafen vollzogen werden. 
(Milit.-Straf-G. Thl. II. S,. 192.) 301. — (Militair= und 
allgemeines Ehrenzeichen, Rettungsmedaille, Dienstaus- 
zeichnung für Off#ziere des stehenden Heeres und der Land- 
wehr), auf deren Verlust darf gegen Militairpersonen nicht 
erkannt, vielmehr muß darüber Allerhöchste Entscheidung 
eingeholt werden. (Milit.-Straf-G. Thl. I. §. 30.) 301. 
— die übrigen (Kriegsdenkmünze, Dienstauszeichnung für 
Unteroffiziere und Gemeinc, National-Kokarde und Na- 
tional -Militairabzeichen) müssen in allen den Fällen ab- 
erkannt werden, in welchen die Versetzung in die zweite 
Nlasse des Soldatenstandes oder die Ausstoßung aus 
dems. eintritt. (ebend. Thl. I. SS. 37. 38. u. 43.) 302. 303. 
Epbrlosigkeit (öffentliche Verachtung), schließt von der 
Theilnahme an neu und bereits gebildeten Innungen aus. 
(Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. S, 103. 107.) 60. 61. 
— Ausscheiden und Ausstoßung aus letz. in gleicher Be- 
ziehung. (ebend. §. 117.) 63. — desgl. aus den ohne 
Nachweis der Befähigung der Theilnehmer bestehenden 
Innungen. (ebend. 38. 118. 119.) 63. 64. — wegen 
solcher ist gegen Gewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb 
durch Zuverlässigkeit und Unbescholtenheit bedingt und 
polizeilich gestattet oder wozu jene besonders verpflichtet wor- 
den, zugleich auf Verlust der Befugniß zun selbstständigen 
Gewerbebetriebe für immer zu erkennen. (ebend. §. 474.) 
75. — Entziehung des Gemeinderechts wegen solcher. 
(Rheinische Gem.-Ord. v. 23. Juli 45. &. 39.) 632. — 
s. auch Beamte. 
Eide, in Prozessen begüterter Häupter der vormals reichs- 
ständischen Familien über deren Domainen, Lehn= und 
Patrimonial-Gerechtsame, Befugniß ders., solche durch 
einen ihrer Beamten ableisten zu lassen. (A. K. O. v. 
B3. Janr. 45.) 37. — gegen die Entscheidung des prozeß- 
leitenden Gerichts über die Auswahl des letztern findet 
kein Rechtemittel statt. (ebend.) 37. — deren Ableistung 
von fürstlichen Personen in Civilprozessen u. Untersuchungs- 
sachen in Neuvorpommern und Rügen, sowie im Bezirke 
des Justizsenats zu Chrenbreitstein. (A. K. O. v. 5. 
Dezbr. 45.) 830. f. — nothwendiger, und Eidesdelation 
sind als Beweismittel bei dem Entschädigungsverfahren 
wegen aufgehobener oder für ablösbar erklärter Berech- 
tigungen nicht zulässig. (G. v. 17. Janr. 45. §. 4.) 
9. — A. auch Diensteid. 
ten, aus den Hypotheken- 
igen icht ersichtlich, deren Vorlabung behufs der Be- 
richtigung des Besitztitels. (G. v. 7. März 45. S. 3. u. 
4.) 161. 
Eingangs-Abgabe (Eingangs-, Einfuhrzoll), deren Er- 
hebung nach dem Zolltarif für die Jahre 1846. 1847. 
u. 1848. (v. 10. Oktbr. 45.) 607—645. 653. — einst- 
c weilige
	        
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