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ersien Inhaber, sei es durch Verfuͤgung unter Lebendigen oder von Todeswegen
oder aus irgend einem andern Titel, erfordert zur Rechtsgültigkeit, außer der
geleglichen Form, die schriftliche Genehmigung der Direktion der Gesellschaft.
ründe für die etwanige Verweigerung dieser Genehmigung anzugeben, ist die
Direktion nicht verpflichtet, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn ein
Abtionair, welcher Eigenthümer einer Handlung isi, diese auf eine einzelne Per-
son vererbt, der Erbe die Handlung fortsetzt, und die Aktie mit dieser auf ihn
übergegangen ist.
Artikel 13.
Wenn von dem oder den Erben eines Aktionairs oder von den Theil-
nehmern einer aufgelösien Sozietät, welche bei der Gesellschaft betheiligt war,
binnen sechs Monaten, vom Todestage oder dem Tage der Auflösung der
Sozietät an gerechnet, keine Anträge zur Umschreibung der Aktic eingehen, oder
in derselben Frist die dazu erforderlichen Nachweise nicht beschafft werden: so
sieht der Direktion frei, ohne Weiteres die Aktie für vakant zu erklären und
damit nach den desfallsigen Besiimmungen im Artikel 15. zu verfahren.
Artikel 11.
Die Exkluston eines Aktionairs mit der Wirkung, daß die Gesellschaft
ihn seiner Rechte aus der Aktie, insbesondere seines Antheils an dem Gewinne
des laufenden Jahres, für verlusiig zu erklären und demgemäß mit der Aktie
als vakant nach Artikel 15. zu verfahren befugt ist, tritt ein:
a) wenn ein Aktionair des Betruges überführt oder gegen ihn rechtskräftig
auf Ehrenstrafen erkannt ist;
b) wenn ein Aktionair in Zahlungsunfähigkeit verfällt;
Diese wird als vorhanden angenommen, wenn entweder der förmliche Konkurs
oder erbschaftliche Liquidationsprozeß über das Vermögen des Aktionairs er-
öffnet oder aus einem rechtskraftigen Wechselerkenntnisse Erekution gegen ihn
vollstreckt isl, oder wenn er seinen Gläubigern eine außergerichtliche Behand=
lung angeboten hat.
c) Wenn ein Aktionair die Art. 1. und 7. erwähnten Beiträge und Nach-
schüsse und sonsiigen Forderungen der Gesellschaft viergehn Tage, nach-
dem er erfahren, daß sie fällig sind, nicht entrichtet.
In dem letzteren Falle (lit. c.) hat jedoch die Gesellschaft die Wahl, anftatt
die Exklusion auszusprechen, auch nur den schuldigen Betrag von dem saumigen
Aktionair wechselmäßig einzuziehen und Ersatz des entsiandenen Nachtheils zu
fordern.
Isi über die Fälligkeit Streit, so muß der Aktionair die sireitige Summe
mit Vorbehalt seines Rechts bei der Gesellschaftskasse deponiren.
Im Falle der Insolvenz (lit. b.) dagegen tritt der Verfall der Aktie und
der Verlust der Rechte daraus jederzeit, sowic die Insolvenz sich darthur, ein
und die Gesellschaft isi daher nicht verbunden, sich wegen ihrer durch die Aktie
und die noch nicht erhobenen Diridenden gedeckten Anforderungen auf den
Konkurs einzulassen.
(Nr. 25609.) Ar-