Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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ersien Inhaber, sei es durch Verfuͤgung unter Lebendigen oder von Todeswegen 
oder aus irgend einem andern Titel, erfordert zur Rechtsgültigkeit, außer der 
geleglichen Form, die schriftliche Genehmigung der Direktion der Gesellschaft. 
ründe für die etwanige Verweigerung dieser Genehmigung anzugeben, ist die 
Direktion nicht verpflichtet, mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn ein 
Abtionair, welcher Eigenthümer einer Handlung isi, diese auf eine einzelne Per- 
son vererbt, der Erbe die Handlung fortsetzt, und die Aktie mit dieser auf ihn 
übergegangen ist. 
Artikel 13. 
Wenn von dem oder den Erben eines Aktionairs oder von den Theil- 
nehmern einer aufgelösien Sozietät, welche bei der Gesellschaft betheiligt war, 
binnen sechs Monaten, vom Todestage oder dem Tage der Auflösung der 
Sozietät an gerechnet, keine Anträge zur Umschreibung der Aktic eingehen, oder 
in derselben Frist die dazu erforderlichen Nachweise nicht beschafft werden: so 
sieht der Direktion frei, ohne Weiteres die Aktie für vakant zu erklären und 
damit nach den desfallsigen Besiimmungen im Artikel 15. zu verfahren. 
Artikel 11. 
Die Exkluston eines Aktionairs mit der Wirkung, daß die Gesellschaft 
ihn seiner Rechte aus der Aktie, insbesondere seines Antheils an dem Gewinne 
des laufenden Jahres, für verlusiig zu erklären und demgemäß mit der Aktie 
als vakant nach Artikel 15. zu verfahren befugt ist, tritt ein: 
a) wenn ein Aktionair des Betruges überführt oder gegen ihn rechtskräftig 
auf Ehrenstrafen erkannt ist; 
b) wenn ein Aktionair in Zahlungsunfähigkeit verfällt; 
Diese wird als vorhanden angenommen, wenn entweder der förmliche Konkurs 
oder erbschaftliche Liquidationsprozeß über das Vermögen des Aktionairs er- 
öffnet oder aus einem rechtskraftigen Wechselerkenntnisse Erekution gegen ihn 
vollstreckt isl, oder wenn er seinen Gläubigern eine außergerichtliche Behand= 
lung angeboten hat. 
c) Wenn ein Aktionair die Art. 1. und 7. erwähnten Beiträge und Nach- 
schüsse und sonsiigen Forderungen der Gesellschaft viergehn Tage, nach- 
dem er erfahren, daß sie fällig sind, nicht entrichtet. 
In dem letzteren Falle (lit. c.) hat jedoch die Gesellschaft die Wahl, anftatt 
die Exklusion auszusprechen, auch nur den schuldigen Betrag von dem saumigen 
Aktionair wechselmäßig einzuziehen und Ersatz des entsiandenen Nachtheils zu 
fordern. 
Isi über die Fälligkeit Streit, so muß der Aktionair die sireitige Summe 
mit Vorbehalt seines Rechts bei der Gesellschaftskasse deponiren. 
Im Falle der Insolvenz (lit. b.) dagegen tritt der Verfall der Aktie und 
der Verlust der Rechte daraus jederzeit, sowic die Insolvenz sich darthur, ein 
und die Gesellschaft isi daher nicht verbunden, sich wegen ihrer durch die Aktie 
und die noch nicht erhobenen Diridenden gedeckten Anforderungen auf den 
Konkurs einzulassen. 
(Nr. 25609.) Ar-
	        
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