— 221 —
2) die ODirektion und
3) den Bevollmächtigten.
A. Generalversammlung.
Artikel 19.
Die Generalversammlungen werden in Berlin gehalten und von der Di-
rektion durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung, die letzte spätestens 14 Tage
vor dem Zusammentritt, einberufen.
Artikel 20.
Ordentliche Generalversammlungen sinden alljahrlich am nächsten Dien-
stage nach dem letzten Februar Statt.
In diesen werden die Verhandlungen mit dem Vortrage eines Berichts
des Vorsitzenden der Direktion über die Geschäftsführung des verflossenen Jah-
res, unter Vorlegung der Bilanz dieses Jahres und des Panes zur Verthei-
ling der Dividenden, eröffnet. Sodann werden die ctwanigen unerledigt ge-
bliebenen Rechnungserinnerungen des Revisionsausschusses erörtert und zur Ent-
scheidung der Aktionaire gebracht; endlich aber wird zu den nöthigen Ergän-
zungswahlen der Mitglieder des Revisionsausschusses (Art. 25.) und der Di-
rektion, sowie zur etwa erforderlichen anderweiten Wahl des Bevollmächtigken
geschritten, und über sonst noch vorliegende, zur Entscheidung der Generalver=
sanmn gehbrende, oder von der Direktion dahin verwiesene Gegenstände be-
rathen.
Artikel 21.
Die Gegenstände, welche nur durch den Beschluß der ordentlichen oder
einer außerordentlichen Generalversammlung erledigt werden können, sind:
a) Abaͤnderungen und Ergänzungen der Statuten und der Assekuranz-
rdnung;
5) Srreitigheiten zwischen der Direktion und dem Bevollmächtigten, worüber
der Syndikus schriftlichen Vortrag zu halten hat;
) Anträge einzelner Aktionaire, wenn solche mindestens vierzehn Tage vor-
her bei der Direktion angemeldet sind;
) Aupfhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen;
Tc)Wahl und etwanige Entlassung der Mitglieder des Revisionsausschusses
und der Direktion, sowic des Bevollmächtigten;
s) die Auflösung der Gesellschaft.
JZur Gultigkeit der Beschlüsse dd a. und s. ist die landesherrliche Ge-
nehmigung erforderlich.
In der Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung
muß der Gegenstand der Verhandlung kurz angedeutet werden.
Artikel 22.
Ausnahmsweise darf auf den Antrag des Bevollmächsigten eine außer-
ordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn zwischen ihm und der
(Nr. 2569.) Di-