Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Direktion eine erhebliche Meinungsverschiedenheit entsteht, die durch den bera- 
thenden Ausspruch des Syndikus nicht beseitigt werden kann, und zugleich 
wenigstens zwei Mitglieder der Direktion seinem Antrage beitreten. 
Artikel 23. 
Einzelne Aktionaire haben das Recht, eine außerordentliche General= 
versammlung zu verlangen, wenn wenigstens dreißig Stimmen die Absetzung 
eines Direktionsmitgliedes oder des Bevollmächtigten beantragen. 
Artikel 24. 
Wenn die Oirektion bei der ihr zustehenden interimistischen Suspension 
eines ihrer Mitglieder oder des Bevollmächtigten, die Berufung der nach Ar- 
tikel 43. alsdann nothwendigen Generalversammlung über die dort besiimmte 
Frisi hinaus verzögert, so kann diese Einberufung auf das schriftliche Anmelden 
des Suspendirten durch drei beliebige Aktionaire geschehen. 
Artikel 25. 
Behufs der den Aktionairen von der Direktion über die Verwaltung 
des Gesellschaftsvermögens und die Geschäftsführung zu legenden Rechnung 
wird ein Revisionsausschuß ernannt. Dieser Ausschuß besieht aus dreien, 
mit kbeinem sonsiigen Amte bei der Gesellschaft bekleideten Aktionairen, welche 
ein für alle mal gewählt und bei Vakanzen, welche durch Tod, Niederlegung 
des Amts, Ausscheiden als Aktionaire oder sonst entstehen, ergänzt werden, 
und es hat derselbe den Auftrag, die jährliche Bilanz und Rechnungsabschlüsse 
mit den betreffenden, ihm jederzeit zur Einsicht vorzulegenden Büchern, Belaͤgen 
und Skripturen der Direktion zu vergleichen, die Rechnung abzunehmen uͤnd 
nach Richtigbesinden die Decharge zu ertheilen, durch welche sodann die Oirek- 
tion gegen alle ferneren Ansprüche und Verantwortlichkeiten geschützt isi. Die 
Aktionaire — einzeln oder zusammen — können eine andere Rechnungslegung 
nicht verlangen; sie leisten auf eine solche ausdrücklich Verzicht und begnügen 
sich mit der durch vorstehendes Verfahren angeordneten Art derselben. 
Artikel 20. 
Abwesende oder an persönlichem Erscheinen verhinderte Aktionaire dürfen 
sich in den Generalversammlungen durch einen anderen stimmfähigen mit schrift- 
licher Vollmacht versehenen Aktionair, nicht aber durch fremde Personen, ver- 
treten lassen. 
Schriftlich eingeschickte Abstimmungen werden nicht zugelassen. Es darf 
jedoch Niemand von mehr als vier Aktionairen bevollmächtigt werden und nicht 
mehr als höchstens zehn Stimmen, einschließlich seiner eigenen, in der General- 
Versammlung repräsentiren. 
Wer weder persönlich, noch durch einen hiernach zulässigen, gehörig 
legitimirten Stellvertreter erscheint, wird der jedesmaligen Stimmenmehrheit 
für beitretend erachtet. 
Ar-
	        
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