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Direktion eine erhebliche Meinungsverschiedenheit entsteht, die durch den bera-
thenden Ausspruch des Syndikus nicht beseitigt werden kann, und zugleich
wenigstens zwei Mitglieder der Direktion seinem Antrage beitreten.
Artikel 23.
Einzelne Aktionaire haben das Recht, eine außerordentliche General=
versammlung zu verlangen, wenn wenigstens dreißig Stimmen die Absetzung
eines Direktionsmitgliedes oder des Bevollmächtigten beantragen.
Artikel 24.
Wenn die Oirektion bei der ihr zustehenden interimistischen Suspension
eines ihrer Mitglieder oder des Bevollmächtigten, die Berufung der nach Ar-
tikel 43. alsdann nothwendigen Generalversammlung über die dort besiimmte
Frisi hinaus verzögert, so kann diese Einberufung auf das schriftliche Anmelden
des Suspendirten durch drei beliebige Aktionaire geschehen.
Artikel 25.
Behufs der den Aktionairen von der Direktion über die Verwaltung
des Gesellschaftsvermögens und die Geschäftsführung zu legenden Rechnung
wird ein Revisionsausschuß ernannt. Dieser Ausschuß besieht aus dreien,
mit kbeinem sonsiigen Amte bei der Gesellschaft bekleideten Aktionairen, welche
ein für alle mal gewählt und bei Vakanzen, welche durch Tod, Niederlegung
des Amts, Ausscheiden als Aktionaire oder sonst entstehen, ergänzt werden,
und es hat derselbe den Auftrag, die jährliche Bilanz und Rechnungsabschlüsse
mit den betreffenden, ihm jederzeit zur Einsicht vorzulegenden Büchern, Belaͤgen
und Skripturen der Direktion zu vergleichen, die Rechnung abzunehmen uͤnd
nach Richtigbesinden die Decharge zu ertheilen, durch welche sodann die Oirek-
tion gegen alle ferneren Ansprüche und Verantwortlichkeiten geschützt isi. Die
Aktionaire — einzeln oder zusammen — können eine andere Rechnungslegung
nicht verlangen; sie leisten auf eine solche ausdrücklich Verzicht und begnügen
sich mit der durch vorstehendes Verfahren angeordneten Art derselben.
Artikel 20.
Abwesende oder an persönlichem Erscheinen verhinderte Aktionaire dürfen
sich in den Generalversammlungen durch einen anderen stimmfähigen mit schrift-
licher Vollmacht versehenen Aktionair, nicht aber durch fremde Personen, ver-
treten lassen.
Schriftlich eingeschickte Abstimmungen werden nicht zugelassen. Es darf
jedoch Niemand von mehr als vier Aktionairen bevollmächtigt werden und nicht
mehr als höchstens zehn Stimmen, einschließlich seiner eigenen, in der General-
Versammlung repräsentiren.
Wer weder persönlich, noch durch einen hiernach zulässigen, gehörig
legitimirten Stellvertreter erscheint, wird der jedesmaligen Stimmenmehrheit
für beitretend erachtet.
Ar-