Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Artikel 27. 
Die Beschluͤsse werden, wo nicht in diesem Statut eine ausdruͤckliche 
Ausnahme gemacht ist, nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden ge- 
faßt, welche so berechnet wird, daß der Inhaber von 
1 bis Aktien inkl. — eine Stimme, 
6 bis 10 Aktien inkl. — zwei Stimmen, 
11 bis 15 Aktien inkl. — brei Stimmen, 
16 bis 20 Aktien inkl. — vier Stimmen 
hat. Wenn die Stimmen gleich sind, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, 
ausgenommen bei den Wahlen der Beamten, bei denen im Falle der Stuͤnmen- 
leichheit das Loos entscheidet. Durch geheimes Skrutinium wird nur bei der 
Wadl oder Entlassung eines Beamten gestimmt, und zwar im ersteren Falle 
durch Stimmzettel, im letzteren durch Ballotement. 
Artikel 28. 
Den Vorsitz in den Generalversammlungen, welche stets mit Prüfung 
der Vollmachten und der Legitimation der Anwesenden beginnen müssen, führt 
der Vorsitzende der Direktion. 
Ueber jede Versammlung wird von dem Syndikus ein Protokoll geführt, 
welches von diesem, von dem Vorsitzenden, von mindestens zwei Direktoren und 
drei Aktionairen zu vollziehen ist, und das Verzeichniß der Anwesenden und 
gehörig vertretenen Aktionaire enthalten muß. » 
Der Inhalt dieser aufzubewahrenden Protokolle giebt uͤber jede darin 
enthaltene Thatsache vollen Beweis fuͤr und gegen die einzelnen Aktionaire. 
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8. Direktion. 
Artikel 20. 
Die obere Leitung und die Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft 
ist in die Hände der Derektion gelegt und wird theils von ihr selbst, theils 
unter ihrer Kontrolle von den Bevollmächtigten geführt. 
Artikel 30. 
Die Direktion besteht aus fünf Oirektoren, für welche drei Stellvertreter 
gewählt werden, welche für jene in Behinderungsfällen als wirkliche Mitglieder 
der Direktion eintreten. Die Wahl beider geschieht in der Generalversamm- 
lung auf fünf Jahre. Jeder Direktor muß Aktionair, in Berlin wohnhaft 
sein und mindestens sechs Aktien besitzen, welche während seiner Amtsdauer als 
Kaution unveräußerlich in der Gesellschaftskasse deponirt bleiben. Solche Aktio- 
naire, die sich bereits früher für zahlungsunfähig erklärt hatten, sind nur wähl- 
bar, wenn sie ihre Gläubiger für volh befriedigt haben. Weder Vater und 
Sohn, noch Brüder, noch Theilnehmer derselben Handlung können gleichzeitig 
fungirende Direktoren oder Stellvertreter sein. 
Artikel 31. 
Nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres, also am 31. Dezember 1842., 
Jahrgang 1845. (Nr. 2569.) 34 schei-
	        
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