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scheidet jährlich ein Direktor mit einem Stellvertreter aus und wird durch neue
Wahl ersetzt. Bis die Reihe im Austritt sich gebildet, entscheidet darüber das
Loos. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.
Artikel 32.
Kein Aktionair ist gezwungen, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen.
Erklärt sich der Gewählte nicht, wenn er anwesend ist, sofort und wenn er
abwesend isi, binnen drei Tagen nach erlangter Wissenschaft, über die Annahme:
so wird angenommen, daß er die Wahl ablehne, und es rückt derjenige ein,
welcher bei der Wahl nächst ihm die meisten Stimmen gehabt hat.
Artikel 33.
Scheidet ein Direktor im Laufe seiner Amtsdauer aus, so tritt derjenige
Stellvertreter, welcher bei der Wahl die meisien Stimmen gehabt hat, statt
seiner in die Direktion ein. Sind aber zwei Oirektoren ausgeschieden, so daß
nur noch ein Stellvertreter übrig ist: so muß die Zahl der Stellvertreter in
einer binnen längstens vier Wochen anzuberaumenden Gencralversammlung
ergänzt werden.
Die Stellvertreter dürfen zwar jederzeit den Sitzungen der Dircktion
beiwohnen, jedoch nur mit berathender Stimme. Erst in Behinderungsfällen
der Direktionsmitglieder treten sie mit vollem Stimmrechte an deren Stelle.
Es dürfen aber nie so viel Stellvertreter zu gleicher Zeit mit Stimmrecht ein-
kreten, daß nicht den Vorsitz in der Oirektion immer ein wirklicher Oirektor führt.
Artikel 34.
Die Direktoren wählen sogleich nach ihrer Einsetzung einen Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte.
Der Vorsitzende eroricht und präsentirt die eingehenden Sachen, vertheilt
die laufenden Geschäfte, entweder nach einem besiunmten Turnus oder nach
Geschäftszweigen, unter die Mitglieder, beruft die Sitzungen, leitet in denselben
die Debatte und giebt durch seine Stimme, bei etwa vorhandener Stimmen-
gleichheit, den Ausschlag.
Artikel 35.
Die Direktion hält mindestens zweimal monatlich Sitzung, die aus drei
summfähigen Mitgliedern bestehen muß, um gültig beschließen zu können. Es
geschieht dies durch einfache Stimmenmehrheit. Ueber jede Sitzung wird ein
Protokoll geführt, und zwar entweder von dem an Jahren jüngsien Oirektor,
oder bei Anwesenheit des Syndikus, welcher auf Verlangen des Vorsitzenden
jeder Sitzung beiwohnen muß, von diesem. Oas Prokokoll wird von den
amvesenden Oirektionsmitgliederm unterschrieben und giebt vollen Beweis für
und gegen die Direktoren.
Artikel 36.
· DieTageskasseistnntctdemalleinigenVerschlnssedesBevollmcich-
tigten. Dagegen muß die Registratur und die Haupt- und Depositenkasse der
e-