Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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scheidet jährlich ein Direktor mit einem Stellvertreter aus und wird durch neue 
Wahl ersetzt. Bis die Reihe im Austritt sich gebildet, entscheidet darüber das 
Loos. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. 
Artikel 32. 
Kein Aktionair ist gezwungen, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. 
Erklärt sich der Gewählte nicht, wenn er anwesend ist, sofort und wenn er 
abwesend isi, binnen drei Tagen nach erlangter Wissenschaft, über die Annahme: 
so wird angenommen, daß er die Wahl ablehne, und es rückt derjenige ein, 
welcher bei der Wahl nächst ihm die meisten Stimmen gehabt hat. 
Artikel 33. 
Scheidet ein Direktor im Laufe seiner Amtsdauer aus, so tritt derjenige 
Stellvertreter, welcher bei der Wahl die meisien Stimmen gehabt hat, statt 
seiner in die Direktion ein. Sind aber zwei Oirektoren ausgeschieden, so daß 
nur noch ein Stellvertreter übrig ist: so muß die Zahl der Stellvertreter in 
einer binnen längstens vier Wochen anzuberaumenden Gencralversammlung 
ergänzt werden. 
Die Stellvertreter dürfen zwar jederzeit den Sitzungen der Dircktion 
beiwohnen, jedoch nur mit berathender Stimme. Erst in Behinderungsfällen 
der Direktionsmitglieder treten sie mit vollem Stimmrechte an deren Stelle. 
Es dürfen aber nie so viel Stellvertreter zu gleicher Zeit mit Stimmrecht ein- 
kreten, daß nicht den Vorsitz in der Oirektion immer ein wirklicher Oirektor führt. 
Artikel 34. 
Die Direktoren wählen sogleich nach ihrer Einsetzung einen Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte. 
Der Vorsitzende eroricht und präsentirt die eingehenden Sachen, vertheilt 
die laufenden Geschäfte, entweder nach einem besiunmten Turnus oder nach 
Geschäftszweigen, unter die Mitglieder, beruft die Sitzungen, leitet in denselben 
die Debatte und giebt durch seine Stimme, bei etwa vorhandener Stimmen- 
gleichheit, den Ausschlag. 
Artikel 35. 
Die Direktion hält mindestens zweimal monatlich Sitzung, die aus drei 
summfähigen Mitgliedern bestehen muß, um gültig beschließen zu können. Es 
geschieht dies durch einfache Stimmenmehrheit. Ueber jede Sitzung wird ein 
Protokoll geführt, und zwar entweder von dem an Jahren jüngsien Oirektor, 
oder bei Anwesenheit des Syndikus, welcher auf Verlangen des Vorsitzenden 
jeder Sitzung beiwohnen muß, von diesem. Oas Prokokoll wird von den 
amvesenden Oirektionsmitgliederm unterschrieben und giebt vollen Beweis für 
und gegen die Direktoren. 
Artikel 36. 
· DieTageskasseistnntctdemalleinigenVerschlnssedesBevollmcich- 
tigten. Dagegen muß die Registratur und die Haupt- und Depositenkasse der 
e-
	        
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