Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Korporation und Eigenthümer von wenigsiens zehn Aktien sein, die während 
seiner Geschäftsführung unveräußerlich und als Kaution in der Gesellschafts- 
Kasse deponirt bleiben. Besitzt der Gewählte weniger als zehn Aktien und 
kann diesen Betrag nicht binnen acht Tagen ergänzen: so muß er das Feh- 
lende binnen gleicher Frist baar oder in inländischen öffentlichen Papieren nie- 
derlegen, widrigenfalls die Wahl für nicht geschehen erachtet wird. 
Solche Aktionaire, die sich bereits früher für zahlungsunfähig erklärt 
gaten, und nur dann wählbar, wenn sie ihre Gläubiger für voll befrie- 
digt haben. 
9 In Behinderungsfällen wird der Bevollmächtigte durch einen der Direk- 
toren, der durch Uebereinkunft mit den übrigen Direktionsmitgliedern bestimmt 
wird, vertreten. Mit der Remuneration des letztern wird es wie mit der Re- 
muneration der Stellvertreter der Oirektoren gehalten, dieselbe jedoch nur von 
der Tantièmc, nicht von dem fesien Gehalte des Bevollmächtigten berechnet. 
Artikel 45. 
Der Bevollmächtigte selbst erhält eine durch die Generalversammlung zu 
bestimmende Remuneration, theils in festem Gehalte, theils in einem Antheile 
an dem reinen Gewinn der Gesellschaft. « 
Die Kosten seines Büreaus werden besonders von der Direktion fest- 
gesetzt und vergütigt. 
Artikel 40. 
Der Bevollmächtigte wohnt den Sitzungen der Oirektion bei, hat aber 
der Regel nach nur eine berathende Stimme. Der Direktion sieht es frei, 
ihm auch in andern Fällen volles Stimmrecht beizulegen. 
Artikel 47. 
Der Bevollmächtigte ist mit der speziellen Leitung des laufenden Geschäfts 
und mit Ausführung der Beschlüsse der Oirektion beauftragt. Er leitet die 
Büreauarbeiten, besorgt die Buchführung, kontrolirt die Agenten der Gesell- 
schaft, kontrasignirt die Aktien und zeichnet die Polizen, empfängt Prämien 
und quittirt darüber, zeichnet Ristornoscheine und verwaltet die laufende Ge- 
schaftskasse, die er jedoch, sobald der Bestand die Summe von eintausend 
Thalern erreicht hat, an die Direktion abzuliefern verpflichtet ist. 
Vierteljährlich, am ersten jedes Quartals, hat er der Direktion Rechnung 
abzulegen. Diese ist jedoch ermächtige, auch außerdem zu jeder Zeit die Reoi- 
sion der laufenden Kasse zu veranlassen. 
Seinc besondern Pflichten bleiben der von der Direktion zu ertheilenden 
Instruktion vorbehalten. 
Artikel 45. 
· Was in den Artikeln 40., 42. und 43. fuͤr die Direktionsmitglieder be— 
stimmt isi, gilt auch von dem Bevollmächtigten, nur daß sein freiwilliger, Aus- 
(Nr. 2369.) tritt
	        
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