Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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des Bestehens der Unternehmung bestimmt, die Leitung der Letzteren einer zu 
stiftenden Privatgesollschaft übertragen, und für die ersten Anlagekosten ein Vor- 
schuß von 15,000 Rrhlr., welcher durch Kabinetsbefehl vom 16. August 1843. 
um 10,000 Rthlr. vermehrt, also auf zusammen 25,000 Rthlr. erhöht worden 
ist, huldreichst bewilligt worden. 
Des Königs Majeuent haben außerdem geruht, dem Unternehmen den 
größten Theil der auf der Pfaueninsel noch vorhandenen Thiere und die Be- 
hälter für dieselben zu schenken. 
Der für den zoologischen Garten besiimmte Theil der Fasanerie ist nebst 
dem Beilaß der, zur Organisation des Unternehmens ernannten Koniglichen 
Kommission übergeben, und es sind von dieser nach Bewirkung der nöthigen 
baulichen Einrichtungen und Gartenanlagen, nach Uebersiedelung der Thiere 
von der Paueninsel, die erforderlichen Einrichtungen und weiteren Thierankaufe 
angeordnet worden, so daß bereits am 1. August 1844. die Eröffnung des 
zoologischen Gartens hat bewirkt werden können. 
Zur Erfüllung der in Bezug auf die Verwaltung des zoologischen 
Gartens getroffenen Allerhöchsten Anordnungen sind gegenwärtig, unter Ver- 
mittelung der für die Organisation des Unternehmens ernannten Königlichen 
Kommission und unter vorläufiger Genehn igins des hohen Königlichen Mini- 
steriums der geistlichen, Unterrichts= und elzinalangelegenheiten die Unter- 
zeichneten, in Gemäßheit und Kraft des Gesetzes vom 9. November 1843. 
zu einem . 
Aktienverein 
des zoologischen Gartens 
bei Berlin 
zusammen getreten, und haben sich, unter Vorbehalt Allerhöchster Koniglicher 
Konfirmation, durch gerichtliche Vollziehung des nachstehenden Statuts, zu 
einer anonymen Gesellschaft mit Korporationsrechten konstituirt. 
Abschnitt I. 
Zwecke des Aktienvereins und der damit verbundenen zoologischen 
Gesellschaft in Berlin. 
S. 1. 
Die Zwecke des Aktienvereins sind zunächst die BVerwaltung des Gesell- 
schaftsvermögens, namentlich die Erhaltung und Vervollkommnung des zoolo- 
gischen Garfens in den von Sr. Königlichen Majesiät demselben zu Super- 
sefr-Eigenthumerecheen (Allg. Landrecht Th. I. Tit. 22. W. 243. bis 210.) 
überwiesenen Bestandtheilen des bisherigen Fasanengartens bei Berlin. 
§. 2. 
Derselbe wird demnchst, nach erlangter Allerhöchsier Konsirmation, eine 
zoologische Gesellschaft stiffen, um in Verbindung mit derselben durch die vor- 
(Nr. 2574.) 37 * han-
	        
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