Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Die festgestellte Dividende verjährt in vier Jahren nach der am 1. Ok- 
tober jeden Jahres eintretenden Verfallzeit. 
Der freie Eintritt (a) beginnt mit der Unterzeichnung der Mtie: 
Der Anspruch auf die Dividende (b.) mit dem auf die Aushändigung 
der Aktie folgenden Kalenderjahre. 
g. 12. 
Ein halbes Prozent des Betrages saͤmmtlicher Aktien wird ferner von 
der Kasse des Aktienvereins zu einem zu bildenden Amortisationsfonds zurück- 
elegt, aus welchem nach den Beschlüssen des Vorstandes die Schulden des 
Veriius sukzessive zurückgezahlt und die Oividende tragenden Aktien (G. 11. b.) 
amortisirt werden. 
K. 13. 
Sü#mmtliche im Aktienbuche eingetragene Aktionairs haben als Mitglieder 
der Korporation und des Aktienvereins gleiche Rechte. 
Abschnitt III. 
Vermögen, Revenuen und Schulden des Aktienvereins. 
S. 14. 
Das Vermögen des Aktienvereins ist zwar gemeinschaftliches Eigenthum 
der Aktionairs, als solcher: — die Nutzungen jedoch, soweit sie in Heldm 
nahme bestehen, nach Abtragung der den Aktionairs gebührenden ODividende 
CG. 11.) ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtungen des Aktienvereins und 
zur Förderung seiner Zwecke bestimmt. 
Es müssen die etwanigen Einnahme-Ueberschüsse zur Schuldentilgung 
oder zur Vergrößerung des Reservefonds oder endlich zur Erweiterung und 
Vervollkommnung der Unternehmung verwendet werden. 
Als Bestandtheile des Korporationsvermögens werden nachstehende Ob- 
jekte bezeichnet. 
9. 15. 
Durch die Eingangs erwähnten Allerhöchsten Kabinetsbefehle ist der zu 
bildenden Gesellschaft jetzt dem durch das gegenwärtige Statut konstituirten 
Aktienvereine ein nutzbares Oberflächen-Eigenthum an das in dem beigehefteten 
Mane speziell bezeichnete, vormals zur hiesigen Fasanerie gehörige, im Thier- 
garten jenseits des Landwehrgrabens belegene Grundstück von 86 Morgen 
102,, □ Ruthen Flächeninhalt für die Dauer des Bestehens des Aktienvereins 
eingeräumt worden. 
Dem gesellschaftlichen Vorstande bleibt es überlassen, Sr. Königlichen 
Majestät die ehrfurchtsvolle Bitte vorzutragen, künftig die Eintragung dieses 
nutzbaren Oberflächen-Eigenthums im Hypothekenbuche auf den Namen des 
Aktienvereins huldreichst zu bewilligen. 
Ur-
	        
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