Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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vertreter zugezogen werden. Letztere haben jedoch nur dann Stimmrecht, wenn 
sie die Stelle eines abwesenden Mitgliedes oder Repraͤsentanten vertreten. 
In diesen Sitzungen werden alle Angelegenheiten des Aktienvereins vor- 
getragen und nach Stimmenmehrheit entschieden. 
Majoritaͤtsbeschluͤsse sind stets erforderlich 
a) zur Festsetzung des jaͤhrlichen Etats, 
) zum Abschlusse von Verträgen und zur Uebernahme von Verpflichtungen 
für den Aktienverein, 
c) zur Anweisung außeretatsmäßiger Zahlungen von mehr als Funfzig 
Thalern auf die Kasse, · 
(l)zurDispositionübekdcnzunächstzurDeckungaußerordetttlcchckAus- 
gaben bestimmten Reservefonds, 
e) zu Beschlüssen über den Amortisationsfonde (. 12.), 
1) zur Feststellung der den Aktionairs zu zahlenden Dioidende, 
3) Ansielluug und Entlassung der Beamten. 
Der Geschäftsbetrieb wird in regelmäßigen, auf bestimmte Tage fesizusetzenden 
monatlichen Sitzungen kollegialisch geleitet und über diese Sitzungen ein Pro- 
tokoll aufgenommen. 
Die Ausführung der Geschäfte des Vorstandes ist theils durch gegen- 
wärtiges Statut bereits unter die Mitglieder vertheilt, theils werden diese Ge- 
schäfte von dem Vorsitzenden (dem Ordner) den Mitgliedern zugeschrieben. 
) Funktionen des Ordnero. 
S. 31. 
Der ersle jederzeitige Königliche Kommissarius leitet, als Ordner des 
Vorstandes, den gesammten Geschäftsbetrieb des Aktienvereins, sowohl in den 
General= als in den Vorslandsversammlungen. 
Der Vorsitzende ist berechtigt, aus der Mitte des Vorstandes für Ver- 
bindcrungsfälle einen Stellvertreter zu ernennen. Er hat alle Rechte des Vor- 
sitzenden eines Kollegii, erbricht alle eingehende Briefe, schreibt sie dem Refe- 
renten zur Bearbeitung oder zum Vortrage zu, vollzieht alle schriftliche Erlasse 
und ladet die Mitglieder des Vorstandes zu den, nach seiner Ansicht oder nach 
dem Antrage eines derselben nöthigen, auerordentlichen Sitzungen ein. 
In besonders eiligen Fällen kann der Ordner Beschlusse des Vorsiandes. 
durch schriftliches Votiren, durch Zirkulair veranlassen. 
Bei Gleichheit der Stimmen der in einer Sitzung erschienenen Vorsiands= 
Mitglieder giebt seine Stimme den Ausschlag. 
d) Der Generalsekretair. 
5. 32. 
» Der zweite Königliche Kommissar, ein aus der Mitte der Akademiker 
oder Professoren der Universitaͤt, oder der Thierarzeneischule, von dem Minisier 
der geistlichen rc. Angelegenheiten designirte Naturforscher, bearbeiter alle, auf 
die wissenschaftlichen Tendenzen des Aktienvereins und der damit verbundenen 
300.
	        
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