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Fahrlässigkeit, Bestrafung derjenigen, welche sich aus
solcher eines militairischen Verbrechens oder der Verletzung
ihrer Dienstpflichten schuldig machen. (Milit.-Straf-G.
Thl. I. §S. 189—191.) 328.
Jahrzeuge, (. Schiffsgefäße.
Fallersleben, Amt, mit einem Theile desselben tritt
Hannover dem Zollvereine bei. (Vertrag und Uberein-
kunft III.] v. 16. Oktbr. 45.) 686. 091.
Falschmünzer, s. Münzverbrechen.
Familiennamen, festbestimmte und erbliche, deren An-
nahme und Führung von den Juden. (A. K. O. v. 31.
Oktbr. 45.) 682.
Jamilienstiftungen, Bestimmungen über die Entrich-
tung der Stempelstener bei Errichtung ders., zur Erläu-
terung und Ergänzung des Stempeltarifs v. 7. März
1822. (A. K. O. v. 18. Juli 45.) 506.
JFamilientrauer, s. Trauerreglement.
Färber, Befugniß und Befähigung ders. zur Haltung
von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung und Ab-
legung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Ord. v. 17.
Janr. 45. 9s. 131—133. 102. 107.) 65. 60. 72. 73. —
in wiefern von letzterer entbunden werden kann. (ebend.
Ss. 108. 432.) 61. 60.
Fayencemanufakturen, zu deren Aulegung bedarf
es einer besonderen polizeilichen Genehmigung. (Gew.=
Ord. v. 17. Janr. 45. §. 27.) 46. — Verfahren mit
Gesuchen um die Ertheilung der letz. (ebend. Ss. 268—30.)
46—48. — Fristbestimmung für deren Bennpung. (ebend.
S§S, 66—68.) 53. 534. — Untersagung der letz. (ebend.
Ss. 69. 70.) 54.
Fechtschulen, zu deren Errichtung oder Verlegung be-
darf es in Beziehung auf die Angemessenheit des Lokals
der polizeilichen Genehmigung. (Gew.-Ord. v. 17. Jaur.
45. §. 40.) 49. — vor der Ertheilung der letzteren
mässen sich die Unternehmer über ihre Unbescholtenheit
und Zuverlässigkeit ausweisen. (ebend. §. 50.) 51.—
Verfahren bei verschuldeter Zmücknahme ders. (ebend.
SS. 71—74.) 54. 55.
Feigbeit, vor dem Feinde und in Erfüllung militairischer
Dienstpflichten, deren Bestrafung im Soldatenstande.
(Milit.-Straf-G. Thl. I. SS. 116—121.) 315. 310.
Feilenhauer, Befugniß und Befähigung ders. zur Hal-
tung von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung und
Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Ord.
v. 17. Janr. 45. 9#, 131—133. 162— 107.) 65. 66.
72. 73. — in wiefern von letzterer entbunden werden
kann. (ebend. §S. 108. 132.) 61. 606.
Feingehalt edler Metalle, s. letz.
Feldfrevel, Verfahren in Untersuchungen wegen ders. bei
Civil -Einreden, im Bezirk des Appellationsgerichtshofes
zu Köln. (G. v. 31. Janr. 45.) 95.
Sachregister.
1845.
Feldgerichte, im ostrheinischen Theile des Regierungs-
bezirks Koblenz, an deren althergebrachter Wirksamkeit
wird durch die Rheinische Gemeinde -Ord. w. 23. Juli
45. nichts geändert. (G. 11. ders.) 825.
Feldjägerkorps, reitendes, dessen Oberjäger gehören
zu den Sekonde-Lieutenants. (Milit.-Straf-G. Thl. 1.
S. 4. Aul. A.) 290. 370. — die Feldjäger desselben haben
den Rang der Feldwebel. (ebend.) 375.
Feldmesser, deren Geschäfte dürfen nur von den al8
solche angestellten Personen betrieben werden. (Gew.-Ord.
v. 17. Janr. 45. §. 51.) 51. — Befähigung, Anstellung
und Geschäftsbetrieb ders. nach bisherigen oder noch zu
erlassenden Vorschriften. (ebend. §. 53.) 51. — Stell-
vertretung für dies. (ebend. §. 63.) 33. — Verfahren
bei verschuldeter Zurücknahme der dens. ertheilten Be-
stallungen. (ebend. S. 71—74.) 51. 53. — Taren für
beren Arbeiten. (ebend. §. 93.) 58.
Feldpostbeamte, oberc, bis einschließlich der Feldpost-
Sekretaire, dies. gehören zu den obern Militairbeamten
ohne bestimmten Militairrang. (Milit.-Straf. G. Thl. 1.
S. 4. Aul. A.) 296. 379.
Festtage, in der Nacht vor solchen darf kein Fischer zum
Fischfange auslaufen. (Fischerei-Ordd. für das frische und
kurische Haff v. 7. März 45. §. 10. u. S. 11.) 124. 141.
— an dens. ist das Auslaufen zum Fischfange und das
Fischen selbst erst nach beendigtem Gottesdienste gestattet.
(ebend.) 124. 141.
Festungsarrest, dessen Anwendung und Vollsweckung
als Militairstrafe. (Milit.-Straf-G. Thl. 1. 9. 9—12.)
293. 2990. — in wiefern solcher als Dienstzeit nicht an
gerechnet werden darf. (ebend. §. 11.) 293. — auf sol.
chen ist in Stelle bürgerlicher Gefängnßstrase von län-
gerer Dauer gegen Militgirs zu erkennen. (ebend. S. 53.
305. — derselbe ist dem Stubenarrest und dem gelinden
Arrest gleich zu stellen. (ebend. 8. 63.) 306. — sechs
Monate desselben sind vier Monaten Festungsstrafe gleich
zu stellen. (ebend. 8. 63.) 306.
Festungsbauten, Bestrafung der bei solchen beschäftig
ten Arbeiter wegen Aufwiegelung und böslicher Verab-
redung zur Einstellung oder Verhinderung der Arbeit.
(Gew.-Ord. v. 17. Jaur. 45. S. 182.) 77.
Festungs-K danten, unr die mit ibnen für
die Vertheidigung des Platzes verantwortlichen Offfiere,
Verschärfung deren Strafen für Verletzung ihrer Pflich.
ten während der Belagerung. (Milit.-Straf-G. Thl. I.
8. 121.) 316. — die denselben in Rriegszeiten über die
Organisation und Verwaltung der Militairgerichte wäh
rend der Belagerung zu ertheilenden Instruktionen bleiben
der Allerhöchsten Bestimmung vorbehalten. (ebend. Thl. U.
§. 25.) 334,
Festungs=