Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Fahrlässigkeit, Bestrafung derjenigen, welche sich aus 
solcher eines militairischen Verbrechens oder der Verletzung 
ihrer Dienstpflichten schuldig machen. (Milit.-Straf-G. 
Thl. I. §S. 189—191.) 328. 
Jahrzeuge, (. Schiffsgefäße. 
Fallersleben, Amt, mit einem Theile desselben tritt 
Hannover dem Zollvereine bei. (Vertrag und Uberein- 
kunft III.] v. 16. Oktbr. 45.) 686. 091. 
Falschmünzer, s. Münzverbrechen. 
Familiennamen, festbestimmte und erbliche, deren An- 
nahme und Führung von den Juden. (A. K. O. v. 31. 
Oktbr. 45.) 682. 
Jamilienstiftungen, Bestimmungen über die Entrich- 
tung der Stempelstener bei Errichtung ders., zur Erläu- 
terung und Ergänzung des Stempeltarifs v. 7. März 
1822. (A. K. O. v. 18. Juli 45.) 506. 
JFamilientrauer, s. Trauerreglement. 
Färber, Befugniß und Befähigung ders. zur Haltung 
von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung und Ab- 
legung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Ord. v. 17. 
Janr. 45. 9s. 131—133. 102. 107.) 65. 60. 72. 73. — 
in wiefern von letzterer entbunden werden kann. (ebend. 
Ss. 108. 432.) 61. 60. 
Fayencemanufakturen, zu deren Aulegung bedarf 
es einer besonderen polizeilichen Genehmigung. (Gew.= 
Ord. v. 17. Janr. 45. §. 27.) 46. — Verfahren mit 
Gesuchen um die Ertheilung der letz. (ebend. Ss. 268—30.) 
46—48. — Fristbestimmung für deren Bennpung. (ebend. 
S§S, 66—68.) 53. 534. — Untersagung der letz. (ebend. 
Ss. 69. 70.) 54. 
Fechtschulen, zu deren Errichtung oder Verlegung be- 
darf es in Beziehung auf die Angemessenheit des Lokals 
der polizeilichen Genehmigung. (Gew.-Ord. v. 17. Jaur. 
45. §. 40.) 49. — vor der Ertheilung der letzteren 
mässen sich die Unternehmer über ihre Unbescholtenheit 
und Zuverlässigkeit ausweisen. (ebend. §. 50.) 51.— 
Verfahren bei verschuldeter Zmücknahme ders. (ebend. 
SS. 71—74.) 54. 55. 
Feigbeit, vor dem Feinde und in Erfüllung militairischer 
Dienstpflichten, deren Bestrafung im Soldatenstande. 
(Milit.-Straf-G. Thl. I. SS. 116—121.) 315. 310. 
Feilenhauer, Befugniß und Befähigung ders. zur Hal- 
tung von Lehrlingen durch Beitritt zu einer Innung und 
Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung. (Gew.-Ord. 
v. 17. Janr. 45. 9#, 131—133. 162— 107.) 65. 66. 
72. 73. — in wiefern von letzterer entbunden werden 
kann. (ebend. §S. 108. 132.) 61. 606. 
Feingehalt edler Metalle, s. letz. 
Feldfrevel, Verfahren in Untersuchungen wegen ders. bei 
Civil -Einreden, im Bezirk des Appellationsgerichtshofes 
zu Köln. (G. v. 31. Janr. 45.) 95. 
Sachregister. 
1845. 
Feldgerichte, im ostrheinischen Theile des Regierungs- 
bezirks Koblenz, an deren althergebrachter Wirksamkeit 
wird durch die Rheinische Gemeinde -Ord. w. 23. Juli 
45. nichts geändert. (G. 11. ders.) 825. 
Feldjägerkorps, reitendes, dessen Oberjäger gehören 
zu den Sekonde-Lieutenants. (Milit.-Straf-G. Thl. 1. 
S. 4. Aul. A.) 290. 370. — die Feldjäger desselben haben 
den Rang der Feldwebel. (ebend.) 375. 
Feldmesser, deren Geschäfte dürfen nur von den al8 
solche angestellten Personen betrieben werden. (Gew.-Ord. 
v. 17. Janr. 45. §. 51.) 51. — Befähigung, Anstellung 
und Geschäftsbetrieb ders. nach bisherigen oder noch zu 
erlassenden Vorschriften. (ebend. §. 53.) 51. — Stell- 
vertretung für dies. (ebend. §. 63.) 33. — Verfahren 
bei verschuldeter Zurücknahme der dens. ertheilten Be- 
stallungen. (ebend. S. 71—74.) 51. 53. — Taren für 
beren Arbeiten. (ebend. §. 93.) 58. 
Feldpostbeamte, oberc, bis einschließlich der Feldpost- 
Sekretaire, dies. gehören zu den obern Militairbeamten 
ohne bestimmten Militairrang. (Milit.-Straf. G. Thl. 1. 
S. 4. Aul. A.) 296. 379. 
Festtage, in der Nacht vor solchen darf kein Fischer zum 
Fischfange auslaufen. (Fischerei-Ordd. für das frische und 
kurische Haff v. 7. März 45. §. 10. u. S. 11.) 124. 141. 
— an dens. ist das Auslaufen zum Fischfange und das 
Fischen selbst erst nach beendigtem Gottesdienste gestattet. 
(ebend.) 124. 141. 
Festungsarrest, dessen Anwendung und Vollsweckung 
als Militairstrafe. (Milit.-Straf-G. Thl. 1. 9. 9—12.) 
293. 2990. — in wiefern solcher als Dienstzeit nicht an 
gerechnet werden darf. (ebend. §. 11.) 293. — auf sol. 
chen ist in Stelle bürgerlicher Gefängnßstrase von län- 
gerer Dauer gegen Militgirs zu erkennen. (ebend. S. 53. 
305. — derselbe ist dem Stubenarrest und dem gelinden 
Arrest gleich zu stellen. (ebend. 8. 63.) 306. — sechs 
Monate desselben sind vier Monaten Festungsstrafe gleich 
zu stellen. (ebend. 8. 63.) 306. 
Festungsbauten, Bestrafung der bei solchen beschäftig 
ten Arbeiter wegen Aufwiegelung und böslicher Verab- 
redung zur Einstellung oder Verhinderung der Arbeit. 
(Gew.-Ord. v. 17. Jaur. 45. S. 182.) 77. 
Festungs-K danten, unr die mit ibnen für 
die Vertheidigung des Platzes verantwortlichen Offfiere, 
Verschärfung deren Strafen für Verletzung ihrer Pflich. 
ten während der Belagerung. (Milit.-Straf-G. Thl. I. 
8. 121.) 316. — die denselben in Rriegszeiten über die 
Organisation und Verwaltung der Militairgerichte wäh 
rend der Belagerung zu ertheilenden Instruktionen bleiben 
der Allerhöchsten Bestimmung vorbehalten. (ebend. Thl. U. 
§. 25.) 334, 
Festungs=
	        
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