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und denjenigen Aktionairen, welche es verlangen, unterzeichnet. Alle Wahlen
und Beschlüsse der Generalversammlung mit Ausnahme der in den W. drei
und dreißig und vier und dreißig genannten Fälle geschehen mit absoluter
Stimmenmehrheit; bei Stimmengheihheer entscheidet die Stimme des Vor-
sitzenden.
g. 32.
Der Verwaltungsrath und die Direktion sind verpflichtet, diejenigen
Gegenstaͤnde, welche sie in der Generalversammlung zur Berathung zu brin-
en beabsichtigen, sich gegenseitig spaͤtestens acht Tage vorher mitzutheilen.
Besondere Ankträge einzelner Aktionaire sind spätestens vierzehn Tage vorher,
und wenn sie auf Veränderungen im Statut gerichtet sind, vor Einberufung
der General-Versammlung der Oirektion schriftlich mitzutheilen, widrigenfalls
dieselben gar nicht zur Erörterung kommen dürfen.
g. 33.
Anträge auf Abänderungen im Statut sind in die Bekanntmachung,
durch welche die Generalversammlung berufen wird, aufzunehmen; Beschlüsse
darüber sind nur dann gültig, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Viertheilen
der anwesenden oder vertretenen Aktionaire, gefaßt werden.
ö. 34.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck be-
sonders angekündigten Generalversammlung, in welcher alle Aktionaire das.
Stimmrecht auszunben berechtigt sind, und wo jede Aktie eine Stimme hat,
mit einer Mehrheit von drei BViertheilen der Stimmen beschlossen werden.
Die Auflösung erfolgt dann nach Maaßgabe der im Paragraph neun
und zwanzig des G vom neunten November tausend achthundert drei
und vierzig enthaltenen Bestimmungen.
Schena der Attie
N. Actie Th. 100 Preuss. Gt.
der
Prinz Wilhbel m Eirsenbahemn
über
Einhundert Thaler Preuss. Couranit.
Inhaber dieser Aktie nimmt in Gemäßheit des am
von Sr. Majestät dem Könige bestätigten Starutes verhältnißmäßig Theil an
den Rechten und Verpflichtungen, so wie an dem Eigenthum, Gewinn und
Verlust der Gesellschaft.
Langenberg, den
(I. S.)
Dieser Aktie sind beigegeben
10 Dividendenscheine der Serie I.
für die Jahre 18 bis 18
Die Direktion
der Prinz Wilhelm Eisenbahn.
NAJ. NX. XX.
Schemta