Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Zweck der Gesellschaft. 
§. 2. 
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung einer die Spreeniederung 
bei dem Dorfe Fehrow uͤberschreitenden Eisenbahn zwischen Kottbus und dem 
Schwieloch-See und deren fortwährende Benutzung zum Transport von Per- 
sonen, Thieren und Frachtgütern gegen Bezahlung. 
. 3. 
Diese Bahn wird vorlausig mit einfachem Gleise Eisenschienen versehen 
und für den Betrieb durch Pferdekraft eingerichtet. Der Gesellschaft bleibt 
jedoch vorbehalten, Ooppelgleise anzulegen, den Betrieb durch jede andere be- 
wegende Kraft zu bewirken und die Bahn selbst in aller Weise zu ändern und 
zu vervollkommnen, auch Zweigbahnen anzulegen. Ebenso bleibt — jedoch 
ohne ausschließliche Berechtigung — der Gesellschaft vorbehalten, die Beför- 
derung der Personen und Frachtgüter von und zur Bahn für ihre Rechnung 
zu besorgen. 
Verhältniß zum Staat. 
. 4. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staat werden durch dies Statnt, 
die landesherrliche Konzession und durch die allgemeinen Landesgesetze bestimmt. 
Die Gesellschaft bedarf hiernach, auch wo dessen im Statut nicht erwähnt isi, 
der Genehmigung des Staats zu allen Einrichtungen und Veränderungen, bei 
denen dieselbe nach jenen Gesetzen erforderlich ist, insbesondere zur Festsetzung 
des Bahngeld= und des Frachttarifs ingleichen des Fahrplanes, sowie zu jeder 
Abänderung derselben, und übernimmt ebenso die gesetzlichen Lasten Hinsichts 
der Post= und Militairtransporte. 
Schiedsrichterliches Verfahren. 
g. ö. 
In allen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und Aktionai- 
ren andererseits über Gesellschaftsrechte, sowie zwischen der Gesellschaft und 
ihren Vertretern und Beamten über Ansprüche, welche aus deren amtlichen 
Stellung hergeleitet werden, findet, mit Ausschluß jedes andern Prozeßweges 
und aller ordentlichen Rechtemittel, schiedsrichterliches Verfahren statt. Die 
Direktion hat dasselbe einzuleiten, sobald ein Theil darauf anträgt oder die 
Oirektion selbst einen Anspruch erheben will. Jeder Theil ernennt einen Schieds- 
richter, welche sofort einen Obmann erwählen, und zwar allenfalls durch das 
Looß. Ernennt eine Partei binnen vier Wochen nach der gerichtlich oder durch 
einen Notar bescheinigten Aufforderung der Direktion keinen Schiedsrichter, 
(Nr. 2578.) 41 oder
	        
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