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Zweck der Gesellschaft.
§. 2.
Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung einer die Spreeniederung
bei dem Dorfe Fehrow uͤberschreitenden Eisenbahn zwischen Kottbus und dem
Schwieloch-See und deren fortwährende Benutzung zum Transport von Per-
sonen, Thieren und Frachtgütern gegen Bezahlung.
. 3.
Diese Bahn wird vorlausig mit einfachem Gleise Eisenschienen versehen
und für den Betrieb durch Pferdekraft eingerichtet. Der Gesellschaft bleibt
jedoch vorbehalten, Ooppelgleise anzulegen, den Betrieb durch jede andere be-
wegende Kraft zu bewirken und die Bahn selbst in aller Weise zu ändern und
zu vervollkommnen, auch Zweigbahnen anzulegen. Ebenso bleibt — jedoch
ohne ausschließliche Berechtigung — der Gesellschaft vorbehalten, die Beför-
derung der Personen und Frachtgüter von und zur Bahn für ihre Rechnung
zu besorgen.
Verhältniß zum Staat.
. 4.
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staat werden durch dies Statnt,
die landesherrliche Konzession und durch die allgemeinen Landesgesetze bestimmt.
Die Gesellschaft bedarf hiernach, auch wo dessen im Statut nicht erwähnt isi,
der Genehmigung des Staats zu allen Einrichtungen und Veränderungen, bei
denen dieselbe nach jenen Gesetzen erforderlich ist, insbesondere zur Festsetzung
des Bahngeld= und des Frachttarifs ingleichen des Fahrplanes, sowie zu jeder
Abänderung derselben, und übernimmt ebenso die gesetzlichen Lasten Hinsichts
der Post= und Militairtransporte.
Schiedsrichterliches Verfahren.
g. ö.
In allen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und Aktionai-
ren andererseits über Gesellschaftsrechte, sowie zwischen der Gesellschaft und
ihren Vertretern und Beamten über Ansprüche, welche aus deren amtlichen
Stellung hergeleitet werden, findet, mit Ausschluß jedes andern Prozeßweges
und aller ordentlichen Rechtemittel, schiedsrichterliches Verfahren statt. Die
Direktion hat dasselbe einzuleiten, sobald ein Theil darauf anträgt oder die
Oirektion selbst einen Anspruch erheben will. Jeder Theil ernennt einen Schieds-
richter, welche sofort einen Obmann erwählen, und zwar allenfalls durch das
Looß. Ernennt eine Partei binnen vier Wochen nach der gerichtlich oder durch
einen Notar bescheinigten Aufforderung der Direktion keinen Schiedsrichter,
(Nr. 2578.) 41 oder