Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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oder weist sie in dieser Frist nicht nach, daß der Erwählte den Auftrag ange- 
nommen hat, so ernennt die andere beide Schiedsrichter. Diese Bestimmung 
vertritt übrigens die Stelle des Kompromisses für jeden einzelnen Fall. 
Oeffentliche Bekanntmachung. 
#. 6. 
Alle in diesem Statut vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
geschehen durch Einrücken in das Kortbusser Lokalblatt, den Anzeiger des 
Frankfurter Amtsblattes und eine Berliner polttische Zeitung. 
Geldmittel der Gesellschaft. 
Aktien. 
g. 7. 
Der Fonds zur Erwerbung des Terrains fuͤr eine doppelgleisige Bahn, 
zur Herstellung der Bahn mit allem Zubehoͤr und allen Transportmitteln und 
zu den Zinsen der Einlagen während des Baues ist auf die Summe von 
„Zweihundert drei und siebenzig Tausend Thaler“ festgesetzt. 
S. 8. 
Diese Summe wird durch Aktien, auf jeden Inhaber lautend, zum Be- 
trage von Einhundert Thalern eine jede aufgebracht. 
§. 9. 
Die Aktiendokumente werden stempelfrei ausgestellt, von einem Mitgliede 
der Direktion, einem Mugliede des Verwaltungsraths und dem Kassenrendanten 
der Gesellschaft utexzeichne, 
Dividen de. 
S. 10. 
Der gesammte nach Bestreitung der laufenden Verwaltungs-, Unterhal- 
tungs= und Betriebskosten, sowie der Zinsen etwa aufgenommener Darlehne und 
des zum Reservefonds fließenden Betrages verbleibende Reingewinn des Unter- 
nehmens wird gleichmäßig auf die Aktien als Dividende vrtheil deren Betrag 
auf Grund der Jahresrechnungen jährlich festgesetzt wird. Die Zahlung der 
Dividende wird vermittelt durch Dividendenscheine. Diese reicht die Direktion 
für jede Abtie jedesmal für eine Periode von fünf Jahren nach öffentlicher Be- 
kanntmachung des Termins aus, und vermerkt die Ausreichung auf der Abtie 
selbst. Die Dividendescheine werden von einem Direktor und dem Rendanten 
unterzeichnet. 
lr 
Den Termin der Fälligkeit jedes Dividendescheins bestimmt jährlich die 
Direktion und macht ihn, sowie den Betrag der Dividende, öffentlich bekannt. 
Die
	        
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