Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Die Einloͤsung geschieht bei der Kasse der Gesellschaft, doch kann die Direktion 
nebenbei auch sichere Handlungshaͤuser erforderlichen Falls damit beauftragen. 
H. 12. 
Oividenden, welche innerhalb vier Jahre von dem bestimmten Fälligkeits= 
Termine nicht abgehoben werden, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. Wird 
aber der Verlust eines Oiotdendescheins vor Ablauf der Verjährungefrist bei 
der Olrektion unter Vorlegung der Aktie angezeigt, so soll noch innerhalb eines 
Jahres nach Ablauf jener Frist, sofern bis zu letzterem der angemeldete Schein 
zur Erhebung nicht präsentirt worden ist, der Betrag demjenigen, welcher den 
Verlust angezeigt hat, auf der Kasse gezahlt werden. 
Aufgebot und Mortifikation. 
g. 13. 
Dividendescheine koͤnnen nicht aufgeboten werden; fuͤr die Mortifikation 
der Aktien dagegen gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, der Gerichts- 
stand für dieses Aufgebot ist jedoch sters das Königliche Land= und Stadtgericht 
zu Kottbus. 
Reservefonde. 
*-*'- 
Behufs der gänzlichen oder theilweisen Erneuerung und Verbesserung 
der Bahn und Jubehören, sowie zur Deckung außerordentlicher Ausgaben wird 
ein Reservefonds gebildet, und zwar durch die beim Bau zu beschaffenden 
Ersparnisse und durch jährliche Abzüge von der Einnahme zum Betrage von 
mindestens ein halb Prozent des Anlagekapikals. Dieser Fonds darf funfzehn 
Prozent des ganzen Anlagekapitals niemals übersteigen. 
Bilanz. 
* 
Die Bilanz wird nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung 
aufgenommen, und werden die Rechnungen mit dem Kalenderjahre abgeschlossen. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen über die Verfassung der Gesellschafl. 
Generalversammlungen. 
Berechtigungen. 
F. 16. 
Die Generalversammlungen der Aktionaire sind befugt, über alle Ange- 
legenheiten der Gesellschaft Beschlüsse zu fassen, ohne andere Beschrnkungen 
(Nr. 2578.) a
	        
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