Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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als diejenigen, welche die Gesetze, die landesherrliche Konzession, dieses Statut 
oder die durch Handlungen der Gesellschaftsvertreter bereits erworbenen Rechte 
Anderer ergeben. 
S. 17. 
Nothwendig sind die Berathung in einer Generalversammlung und der 
Beschluß derselben nur hinsichts: 
1) der Ausdehnung des Unternehmens über die 9. 2. beslimmten Gränzen 
und über die um Eingange des F. J. vorläufig festgestellte Einrichtung 
der Bahn, 
2) der Vermehrung des Anlagekapitals und Kontrahirung von Darlehnen, 
3) der Art der Bahnbenutzung im Allgemeinen, 
4) a. der Ergänzung und Abänderung des Sctatuts und 
b. der Beschlüsse früherer Generalversammlungen, 
5) der Wahl und Entlassung der Direktoren, der Mitglieder des Verwal- 
tungsraths und der Stellvertreter, 
6) der Bestimmung einer Remuneration für die Direkkoren und etwaniger 
ate ordenr4he Remnnerationen für die Mitglieder des Verwaltungs= 
Raths, 
7) der Ertheilung der Rechnungsdecharge für die Oirektion, 
8) des Verkaufs von Grundsiücken, 
9) der Auflösung der Gesellschaft. 
Eine Beschlußnahme über die unter 1. 2. 4. und 9. angegebenen Ge- 
genstände kann gultig nur erfolgen, wenn der Gegenstand und Tag der Ver- 
sammlung mindestens vier Wochen vor derselben zweimal öffentlich bekannt 
gemacht worden ist. Endlich ist zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse zu 1. 2. 
4 . S. und 9. die Genehmigung des Königlichen Finanzministerü erforderlich. 
Stimmenberechtigung. 
F. 18. 
Alle Akbtieninhaber und ihre Bevollmächtigten oder Vertreter können in 
der Generalversammlung erscheinen. Eine Stimmberechtigung giebr aber nur 
der Besitz von 5 Aktien, und geben dann weiter immer je 5 Aktien dem In- 
haber eine Stimme mehr. Bei der Absiimmung über die Rechnungedecharge 
haben sich die Oirektoren des Mitstimmens zu enthalten. 
Legitimation. 
G. 19. 
Die Legitimation geschieht durch Vorlegung der Aktien, welche auch jede 
Vollmacht ersetzt. Sind jedoch die Aktien irgendwo deponirt, und können des- 
wegen nicht vorgelegt werden, so ist zur Legitimation der Nachweis der Depo- 
sition durch das Abttest einer öffentlichen Behörde unter Angabe der Aktien= 
Nummern erforderlich, anßerdem aber haben für diesen Fall die vBeg 
schrift-
	        
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