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Angabe ihrer Nummern und der bei weiterer Zögerung eintretenden Nachtheile
öffentlich aufgerufen. Nach vergeblichem Verlauf einer zweiten Frist von vier
Wochen erklärt die DOirektion die Quittungsbogen, auf welche nicht gezahlt ist,
durch öffentliche Bekanntmachung für erloschen, fertigt andere unter neuen Num-
mern aus und vergiebt diese zum Besten der Gesellschaft.
Die Verpflichtung der ersten Akrienzeichner wird hierdurch nicht geändert,
denselben wird jedoch das auf Grund dieser Verpflichtung Abgeforderte aus
dem Erlöse der neuen Quittungsbogen erstattet.
Die Verwaltung während des Baues.
g. 45.
Fuͤr die Zeit des Baues wird neben den drei Mitgliedern der Direktion
nur ein Stellvertreter gewaͤhlt. Auch der Verwaltungsrath besteht waͤhrend
dieser Zeit nur aus drei Mitgliedern, welche nebst einem Stellvertreter und zu-
leich mit den drei Direktoren und deren Stellvertreter in der ersten — der
onstituirenden — Generalversammlung erwählt worden sind.
Die erste ordentliche Generalversammlung nach dieser findet bei Eröff-
nung der Bahn Stakt, zu welcher die Oirektion öffentlich einladen wird.
In dieser werden die Direktion und der Verwaltungsrath nach Vor-
schrift des Statuts erwählt. Sollte vorher eine außerordentliche Generalver=
sammlung nöthig werden, so findet auf diese die Vorschrift der W. 16. bis 22.
Anwendung; jedoch gilt alles dort Hinsichts der Aktien Bestimmte bis zu deren
Ausgabe für die Quittungsbogen.
Eintritt in die Rechte und Pflichten des Komitéé.
s. 46.
Die Gesellschaft tritt in alle Rechte und Pflichten ein, welche fuͤr sie die
ersten eilf Aktionaire, aus welchen zugleich der Komité zur Errichtung der Ge-
sellschaft bestand, auf Grund mehrstimmiger Beschlüsse selbst oder durch Beauf-
tragte erworben haben oder eingegangen sind.
Kottbus, den 13. März 1845.
Schema