Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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zu den Arbeiten der Baugefangenen nicht anwendbar ist, so tritt Juchthaus- 
strafe ein. 
§. 5. 
II..Festungs- Festungsstrafe sindet nur gegen Gemeine und solche Unteroffiziere siatt, 
brafg. welche zu Gemeinen degradirt #ind. Auf Festungsstrafe unter drel Monate 
darf nicht erkannt werden. 
F. 6. 
Die Feslungsstrafe wird an Personen des Soldatenstandes durch Ein- 
stellung in eine Festungsstraf-Abtheilung, nach den darüber bestehenden beson- 
deren Vorschriften, in der Art vollstreckt, daß die Sträflinge unter militairischer 
Aufsicht mit Fesiungs= oder sonstigen Militairarbeiten beschäftigt und außer der 
Arbeitszeit eingeschlossen gehalten werden. 
g. 7. 
Die Zeit einer erlittenen Festungsstrafe soll als Dienstzeit im siehenden 
Heere nicht angerechnet werden. 
. 8S. 
Machen sich Festungsstraflinge eines Verbrechens schuldig, so sind sie 
nach den Bestimmungen zu beurtheilen, welche wegen Bestrafung der Gemei- 
nen 3 geben sind. 
Werden sie alsdann zur Ausstoßung aus dem Soldatenstande verurtheilt, 
so ist der noch nicht verbüßte Theil der früher ihnen auferlegten Festungsstrafe 
nach den Bestimmungen der G. 63. und 60. in Freiheitsstrafe derlenigen Gat- 
tung umzuwandeln, welche wegen des neuen Verbrechens eintritt. 
F. 9. 
IV. Feßtungs- Auf Festungsarrest darf nur erkannt werden: 
Arrest. 1) gegen Offiziere; 
2) gegen Portepee-Unteroffiziere in den Fällen, in welchen dem richterlichen 
Ermessen gestattet ist, von der Degradation abzugehen; G 41.) 
3) gegen Portepee-Fähnriche, gegen junge Männer, welche auf Beförderung 
zum Offizier dienen, und gegen einjährige Freiwillige in den Fällen, wo 
nicht neben der Freiheiksstrafe zugleich die Versetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes verwirkt ist. 
Auf Festungsarrest unter sechs Wochen darf nicht erkannt werden. 
F. 10. 
Der Fesiungsarrest wird nach den darüber bestehenden besonderen Vor- 
schriften vollstreckt. " 
Bei Offizieren ist damit der Verlust der Hälfte des Gehalts verbunden. 
. 11. 
Festungsarrest von einjähriger und längerer Dauer wird den Offezieren 
als Dienstzeit nicht angerechnet. Den im F. 9. Nr. 2. und 3. genannten Per- 
sonen aber darf Fesiungsarrest überhaupt nicht als Dienstzeit im siehenden 
Heere angerechnet werden. 
C. 12.
	        
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