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1) statt des strengen oder mittleren Arrestes gegen Portepee-Unteroffiziere
auf verlängerten gelinden Arrest oder, wenn dieser die Dauer von zwölf
Wochen übersteigen würde, auf Festungsarrest, gegen andere Unteroffiziere
aber statt des strengen Arrestes auf verlängerten mittleren Arrest;
statt der Festungsstrafe, wenn sie die Dauer von sechs Monaten nicht
übersteigen würde, gegen Portepee-Unteroffiziere auf Festungsarrest, gegen
andere Unteroffiziere aber, wenn die Feskungsstrafe nicht drei Monate
übersieigen würde, auf mittleren Arresi zu erkennen.
. 12.
Die Ausstoßung aus dem Soldatenstande findet nur statt gegen Gemeine XI. Aussto-
und gegen Unteroffiziere bei gleichzeitiger Degradation. us bem
Diese Strafe hat zur unmittelbaren Folge: ande.
1) den Verlust der bekleideten Charge und der damit verbundenen Rechte
und Auszeichnungen, sowie aller durch den Dienst erworbenen Anspruͤche;
2) die Unfaͤhigkeit, im Staats- oder Kommunaldienst ein Amt oder eine
Ehrenstelle zu bekleiden.
2
g. 43.
Mit der Ausstoßung aus dem Soldatenstande muß zugleich auf den
Verlust
1) des Adels,
2) der Nationalkokarde, sowie der aberkennungsfähigen Ehrenzeichen (F. 37.),
3) aller Ehrenrechte
ausdrücklich erkannt werden.
S. 44.
Die Kassation sindet nur gegen Ofsiziere statt. Xnl.Kassation,
Die Kassation tritt, außer den im Gesetz ausdrücklich besiummten Fällen, nt #
auch da ein, wo gegen Unteroffiziere und Gemeine auf Ausstoßung aus dem #ttayde und
Soldatenstande zu erkennen sein würde. #ient-En--
Die Kassation hat mit der Ausstoßung gleiche Folgen (G. 12. 43.). (. Kässatton.
F. 45.
Durch die Entfernung aus dem Offtzierstande verliert der Verurtheilte 2.Sntfernung
seine Stelle und seinen Titel, sowie alle durch den Diensi erworbenen Ansprüche, Alsden Hi-
und wird zur Wiederanstellung als Ofsizier unfähig.
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Außer den Fällen, wo die Entfernung aus dem Offizierstande besonders
vorgeschrieben worden, ist darauf stets zu erkennen, wenn ein Offizier ein Ver-
brechen begangen hat, welches bei einem Unteroffiziere oder Gemeinen die Ver-
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge haben würde.
§. 47. ·
Durch die Dienstentlassung wird der Offizier seiner Stelle und aller 3.e Ent.
durch den Dienst erworbenen Ansprüche verlustig.
. 48.
Wo die Ausstoßung aus dem Soldatenstande vorgeschrieben ist, muß Xuu.Ausso-
Jahrgang 1845. (Nr. 2579.) 45 mit bung u. Ent-