Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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1) statt des strengen oder mittleren Arrestes gegen Portepee-Unteroffiziere 
auf verlängerten gelinden Arrest oder, wenn dieser die Dauer von zwölf 
Wochen übersteigen würde, auf Festungsarrest, gegen andere Unteroffiziere 
aber statt des strengen Arrestes auf verlängerten mittleren Arrest; 
statt der Festungsstrafe, wenn sie die Dauer von sechs Monaten nicht 
übersteigen würde, gegen Portepee-Unteroffiziere auf Festungsarrest, gegen 
andere Unteroffiziere aber, wenn die Feskungsstrafe nicht drei Monate 
übersieigen würde, auf mittleren Arresi zu erkennen. 
. 12. 
Die Ausstoßung aus dem Soldatenstande findet nur statt gegen Gemeine XI. Aussto- 
und gegen Unteroffiziere bei gleichzeitiger Degradation. us bem 
Diese Strafe hat zur unmittelbaren Folge: ande. 
1) den Verlust der bekleideten Charge und der damit verbundenen Rechte 
und Auszeichnungen, sowie aller durch den Dienst erworbenen Anspruͤche; 
2) die Unfaͤhigkeit, im Staats- oder Kommunaldienst ein Amt oder eine 
Ehrenstelle zu bekleiden. 
2 
g. 43. 
Mit der Ausstoßung aus dem Soldatenstande muß zugleich auf den 
Verlust 
1) des Adels, 
2) der Nationalkokarde, sowie der aberkennungsfähigen Ehrenzeichen (F. 37.), 
3) aller Ehrenrechte 
ausdrücklich erkannt werden. 
S. 44. 
Die Kassation sindet nur gegen Ofsiziere statt. Xnl.Kassation, 
Die Kassation tritt, außer den im Gesetz ausdrücklich besiummten Fällen, nt # 
auch da ein, wo gegen Unteroffiziere und Gemeine auf Ausstoßung aus dem #ttayde und 
Soldatenstande zu erkennen sein würde. #ient-En-- 
Die Kassation hat mit der Ausstoßung gleiche Folgen (G. 12. 43.). (. Kässatton. 
F. 45. 
Durch die Entfernung aus dem Offtzierstande verliert der Verurtheilte 2.Sntfernung 
seine Stelle und seinen Titel, sowie alle durch den Diensi erworbenen Ansprüche, Alsden Hi- 
und wird zur Wiederanstellung als Ofsizier unfähig. 
10 
Außer den Fällen, wo die Entfernung aus dem Offizierstande besonders 
vorgeschrieben worden, ist darauf stets zu erkennen, wenn ein Offizier ein Ver- 
brechen begangen hat, welches bei einem Unteroffiziere oder Gemeinen die Ver- 
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge haben würde. 
§. 47. · 
Durch die Dienstentlassung wird der Offizier seiner Stelle und aller 3.e Ent. 
durch den Dienst erworbenen Ansprüche verlustig. 
. 48. 
Wo die Ausstoßung aus dem Soldatenstande vorgeschrieben ist, muß Xuu.Ausso- 
Jahrgang 1845. (Nr. 2579.) 45 mit bung u. Ent-
	        
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