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Auch darf eine Verlaͤngerung oder Verschaͤrfung uͤber das hoͤchste Maaß
hinaus bei denjenigen Strafarten nicht stattfinden, bei welchen dies ausdruͤcklich
untersagt ist, wie bei dem strengen Arrest, dem Stubenarrest und der koörper-
lichen Zuͤchtigung.
g. 78.
Alle von Schildwachen, einzelnen Posien oder bewaffneten Patrouilleurs à. gegen
begangene Verbrechen sind, in sofern dafür nicht besondere Strafen angedroht Schillwa-
worden, mir geschärfter Strafe zu belegen. Posten u. be-
waffnete Pa-
trouilleurs.
. 79.
Treffen bei der Bestrafung mehrere Verbrechen zusammen, wofür in den B. beim Zu-
Militairstrafgesetzen nur Arresistrafen angedroht sind, so ist auf den schwersien lammentreften
gegen den zu Bestrafenden zulässigen Arrestgrad zu erkennen. brechen.
Uebersieigt in diesen Fällen der Stubenarrest oder der sirenge Arrest die
Dauer von sechs Wochen, der gelinde oder der mittlere Arrest aber die Oauer
von zwölf Wochen, so ist nach F. 63. auf verhaltnißmäßigen Festungsarrest
oder Fesiungsstrafe zu erkennen.
F. 80.
Wer nach rechtskraftiger Verurtheilung, mag dieselbe nach den Militair-C. beim Rück-
sirafgesetzen oder nach anderen Gesetzen erfolgt sein, von Neuem in ein Ver= fall
brechen derselben Art verfällt, ist mit geschärfter Strafe zu belegen, sofern die
Gesetze für den Rückfall in dieses Verbrechen keine besondere Strafe vor-
schreiben.
War wegen eines früher verübten gleichartigen militairischen Verbrechens
auf Fesiungsstrafe rechtskräftig erkannt, so tritt bei Besirafung des Rückfalls
siets neben der sonst verwirkten Strafe die Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes ein.
K. 81.
Die Strafe des Rückfalls darf jedoch sowohl in den Fällen des F. 80.
als auch in denjenigen Fällen, wo für den Rückfall eine besondere Strafe ge-
setzlich vorgeschrieben ist, erst dann verhängt werden, wenn gegen den Ange-
schuldigten vor der Verübung des zu bestrafenden Verbrechens wegen eines
früher begangenen gleichartigen Verbrechens auf die ordentliche Strafe
rechtskräftig erkannt ist.
g. 82.
Gegen Gemeine, die wegen geringer militairischer Vergehungen bereits
zweimal gerichtlich bestraff und wegen solcher Vergehungen zum dritten Mal
gerichtlich zu bestrafen sind, kann neben der verwirkten Freiheitsstrafe, wenn
ihr bösartiges Gemüth und ihre schlechte Führung die Fruchtlosigkeit der früher
erlittenen Strafen darkhun, auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
Handes erkannt werden. Unteroffiziere haben in solchen Fällen die Oegradation
verwirkt.
(Ne. 2579.) Fünfter