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Fuͤnfter Abschnitt.
Von der Bestrafung der Militairbeamten.
. B83.
Militairbeamte sind sowohl wegen Amts= als wegen gemeiner Ver-
brechen, mit Ausnahme der in diesem Strafgesetzbuche (Th. 1. Tit. 2. Absch. Z.)
ausdrücklich benannten Fälle, nach den Vorschriften der allgemeinen Landes-
gesetze zu bestrafen.
F. 84.
Wenn gegen obere Militairbeamte auf Freiheitssirafe zu erkennen ist,
so müssen die gegen Offiziere zulässigen Strafarken eintreten.
. 85.
Ist gegen Militairunterbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen, so muß
gelinder Ardec oder Festungsarrest eintreten.
g. 86.
Gegen Militairbeamte ist mit der Verurtheilung zur Kassation oder
Amtsentsetzung und bei denjenigen, welche vertragsmaͤßig auf Kuͤndigung an-
gestellt sind, mit der Entlassung aus ihrem Dienstverhaͤltniß, auf die in den
allgemeinen Landesgesetzen vorgeschriebenen Strafarten zu erkennen.
Zweiter Titel.
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.
Erster Abschnitt.
Von den militairischen Verbrechen der Personen des Soldaten—
J. Vrrzicchen standes.
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gresi „. .
Treue Hochverrath, Majestaͤtsverbrechen und Landesverrath im Frieden sind,
deget wenn sie von Personen des Soldatenstandes begangen werden, zwar nach den
ralh, Maie= allgemeinen Landesgesetzen zu beurtheilen, jedoch isi die danach verwirkte Strafe
k hnes zu schärfen, sofern dieselbe eine Verschärfung zuläßt.
Jesesb m ..
2. Kriegsver- Wer vorsaͤtzlich die Unternehmungen des Feindes befoͤrdert, oder zur
ra Beguͤnstigung desselben den Preußischen oder verbuͤndeten Truppen Nachten
bereitet, msbesondere wer ·
1) sich der, in den allgemeinen Landesgesetzen in Bezug auf den Krieg als
Landesverrätherei bezeichneten Verbrechen schuldig macht; ·
2)bemFeindedasGeheimnißdesPostens,dasseldgeschreiodetdceLosung
offenbart; oder
3) zur Beguͤnstigung des Feindes di
a) die