Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Offiziere, welche eines solchen Verbrechens sich schuldig machen, sind mit 
Entfernung aus dem Offizierstande, Unteroffiziere aber mindesiens mit Degra- 
dation zu bestrafen. 
F. 138. 
Der Befehlshaber einer Wache oder eines Kommandos, welcher seinen p. Pflicht- 
Posien eigenmächtig verläßt, ist mit Arresi oder mit Fesiungsstrafe bis zu sechs Ferlrtzünn, 
Monaten, in Kriegszeiten aber mit Festungsstrafe bis zu einem Jahr zu belegen. Kommandos“ 
War Gefahr vorhanden, oder isi aus der Pflichrverletzung Nachtheil schuf Mär- 
entsprungen, oder zu befurchten gewesen, so isit nach Maaßgabe der Größe der- · 
selben und des gegebenen verderblichen Beispiels auf Fesiungssirafe bis zu fünf- 
jahriger, in Kriegszeiten aber auf Festungsstrafe bis zu lebenswieriger Oauer, 
und bei besonders erschwerenden Umstanden selbst auf Todessirafe zu erkennen. 
* 
Schildwachen oder einzelne Posten, die sich niedersetzen oder niederlegen, 
das Gewehr aus der Hand lassen, Taback rauchen, schlafen, über die Gränze 
ihres Posiens hinausgehen, denselben vor erfolgter Ablöôsung verlassen, oder 
sonst ihrer Dienst-Instruktion entgegenhandeln, sind mit sirengem Arrest von 
mindesiens vierzehn Tagen, im Kriege aber mit strengem Arrest von mindestens 
vier Wochen, oder mit Fesiungsstrafe bis zu zwei Jahren zu belegen. 
War Gefahr vorhanden, oder ist aus der Pflichtverletzung Nachtheil 
entstanden oder zu befürchten gewesen, so ist Fesiungssirafe bis zu zehnjähriger, 
im Kriege aber Fesiungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer, und bei besonders 
erschwerenden Umständen selbsi die Todesstrafe verwirkt. 
F. 100. 
Wer als Befehlshaber einer Wache, als Schildwache, oder als Posien 
ein Verbrechen, welches er verhindern konnte, und zu verhindern diensilich ver- 
Ppflichtet war, wissentlich begehen läße, ist ebenso zu besirafen, als ob er zur 
Ausübung des Verbrechens thätige Hülfe geleistet hätte, und diese Strafe noch 
zu verschärfen, wenn er das Verbrechen aus gewinnsüchtiger Absicht hat ge- 
schehen lassen. 
S. 101. 
Wer sich ohne Erlaubniß von der Wache entfernt, oder wer beim Kom- 
mando oder auf Märschen seinen Platz ohne Erlaubniß verläßt, ist, wenn es 
nicht in der Absicht geschehen ist, um zu desertiren, mit Arrcst, im Kriege aber 
mit sirengem Arresi von mindestens vier Wochen oder mit Festungsstrafe bis 
zu sechs Monaten zu bestrafen. 
. 102. 
Wer einen seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten vorsätzlich z. Mangel 
oder aus Furcht vor personlicher Eef#n entkommen läßt, isi mit sirengem Le. aafsche 
Arrest von mindestens vier Wochen oder mit Festungsstrafe bis zu einem Jahr tete und Un- 
zu belegen; wenn ihm aber bekannt war, daß der Entsprungene sich wegen Wlatlungon. 
Hochverraths oder wegen eines anderen un Gesetz mit Todesstrafe bedrohten gen. 
Verbrechens in Haft befand, mit Versetzung in die zweite Klasse des Solda- 
(Nr. 2579.) ten-
	        
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