Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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tenstandes und Festungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer zu bestrafen. Bei 
besonders erschwerenden Umstaͤnden kann selbst die Todesstrafe eintreten. 
Wer den seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten aus Fahr- 
ldssigkeit entkommen läßt, ist mir Arrest zu bestrafen; wenn ihm aber bekannt 
war, daß der Entsprungene sich wegen eines der vorgedachten schweren Ver- 
brechen in Haft befand, mit Festungsstrafe bis zu zehn Jahren und, nach 
Bewandniß der Umsiände, mit Dienstentlassung zu belegen. 
Gleiche Strafen treffen denjenigen, welcher der von seinem Vorgesetzten 
ihm befohlenen oder der ihm dienstlich obliegenden Verhaftung eines Ver- 
brechers sich nicht unterzieht. 
F. 103. 
F. Pflichtver- Personen des Soldatenstandes, welche bei Wahrnehmung der ihnen 
lungene bei aufgetragenen adminisirativen oder richterlichen Geschäfte sich Pflichtwidrigkeiten 
mung admi= zu Schulden kommen lassen, sind mit Berücksichtigung ihres besonderen Dienst- 
nireivhn. Verhältnisses und der darauf Bezug habenden Reglements und Insiruktionen, 
Geschäfte. nach den für Beamte gültigen Strafbestimmungen zu beurtheilen und zu 
bestrafen. 
- 
VI. Verge- Die unerlaubte Entfernung, wenn sie nicht für Desertion zu erachten, 
bungen gehen ist mit Arrest zu bestrafen. Wer sich aber dieses Verbrechens unter erschwe- 
che Zucht u. renden Umständen schuldig macht, insbesondere wer sich dadurch mehrere Tage 
L#bl#ung. dem Dienst entzieht, oder sich ohne Erlaubniß aus dem Arresilokal begiebt, ist 
Entfernung mit Arrest von mindestens vierzehn Tagen oder mit Festungsstrafe bis zu sechs 
u. unerlaubtes Monaten zu belegen. 
Ausbleiben. Gegen Offiziere, die ohne Erlaubniß den einfachen Stubenarrest ver- 
lassen, ist auf Dienstentlassung oder Enrfernung aus dem Ofizzierstande zu 
erkennen. 
F. 105. 
Unteroffiziere und Gemeine, welche ohne Erlaubniß bis nach dem 
Zapfensireich aus dem Quartier bleiben, oder in der Zeit vom Japfenstreich 
bis zur Reveille sich aus demselben entfernen, sind mit mittlerm Arrest oder 
bei besonders erschwerenden Umsiänden, und namentlich beim Rückfall in dieses 
Vergehen nach mehrmaliger Bestrafung, mit Festungssirafe bis zu sechs 
Monaten zu bestrafen. 
S. 166. 
Urlaubs-Ueberschreitungen, welche sich nicht zum Verbrechen der Deser- 
tion gestalten, sind mit Arrest, oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten 
zu bestrafen. 
Auch kann gegen Offiziere bei besonders erschwerenden Umsiänden außer 
der Freiheitssirafe auf Dienstentlassung erkannt werden. 
’s 
B. Trunken- Wer sich, nachdem er zum Dienst kommandirt worden, betrunken und 
Lit im dadurch zu demselben untauglich gemacht hat, oder wer betrunken in den 
Dienst
	        
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