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g. 26.
Die Gerichtsbarkeit der Korps-, Divisions= und Regimentsgerichte ersireckt (III- Kompe-
sich auf alle Personen und Straffälle, über welche die Gerichtsbarkeit den im cnl-
F. 22. unter No. 3. und 4. genannten Gerichten nicht ausschließlich beigelegt ist.
g. 27.
Die Gerichtsbarkeit der Regimentsgerichte isi auf die niedere beschränkt, 1. der Regi-
und erstreckt sich über die zum Etat des Regiments gehörenden Unteroffiziere,erhte.
Gemeine und Militair-Unterbeamten. Der Regimentskommandeir ist jedoch
befugt, in Fällen die zur höheren Gerichtsbarkeit gehören, wenn weder das
kompetente oder ein anderes mit höherer Gerichtsbarkeit versehenes Militair=
gericht, noch ein Zivilgericht am Orte ist, Verhandlungen, die zur Feststellung
des Thatbesiandes dienen, und keinen Aufschub leiden, durch den untersuchungs-
führenden Offizier unter Zuziehung eines zweiten Offiziers aufnehmen zu lassen.
Die aufgenommenen Verhandlungen müssen aber unverzüglich an das kompe-
tente Militairgericht abgegeben werden.
G. 28.
Die Diodisionsgerichte haben:
1) die höhere Gerichtsbarkeit über alle zum Oivisionsverband gehörende 2 der Divi-
Militairpersonen; stonsgerichte.
2) die niedere Gerichtsbarkeit über alle zum Oiensibereich des Divisions-
Kommandeurs gehörende Unteroffiziere, Gemeine und Militair-Unter-
beamten, die keinem Regimentsgericht der Division unterworfen sind.
S. 29.
Die Korpsgerichte haben:
4) die höhere Gerichtsbarkeit über alle Militairpersonen in dem Bezirk des z. der Korps-
Generalkommandos, welche nicht der Gerichtsbarkeit der im Korpsbezirk ericht
befindlichen Divisionsgerichte unterworfen sind;
2 die niedere Gerichtsbarkeit über alle zu keinem Dioisionsverband gehö-
rende Unteroffiziere, Gemeine und Militair-Unterbeamte im Vozrrk des
Generalkommandos, welche nicht der Gerichtsbarkeit eines im Korps-
bezirk befmdlichen Regimentsgerichts unterworfen sind.
S. 30.
Wenn Militairpersonen von verschiedenen Armeekorps der gemeinschaft-
lichen Verübung eines Verbrechens beschuldigt werden, so ist wegen sämmt-
licher Angeschuldigten die Gerichtsbarkeit desjenigen kommandirenden Generals
begründet, in dessen Korpsbezirk das Verbrechen begangen isi.
. 31.
Vor die Garnisongerichte gehören ausschließlich alle Vergehungen, die 1. der Garnt-
als Exzesse gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit am Orte zu betrachten, songerichte.
oder die gegen besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidi-
gungsmittel ergangene Anordnungen, oder die im Wacht= oder Garnisowienst
verübt sind.
Jahrgang 1845. (Tr. 2579.) 49 F. 32.