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Hiernach ist auch bei Berechnung der Stimmen in den einzelnen Richter-
klassen zu verfahren.
Eind die Mitglieder einer aus zwei Personen besiehenden Richterklasse
unter- h verschiedener Meinung, so gilt die gelindere für den Ausspruch
der Klasse.
F. 143.
2. Erghris Nach erfolgter Abstimmung hat der Auditeur die Stimmen sorgfaltig
— stim- zu berechnen, das Ergebniß der Abstimmung den Richtern bekannt zu machen,
und in das von ihm und dem Präses zu unterschreibende Protokoll zu bringen,
zugleich aber in dem Protokoll zu bemerken, daß die Richter von dem Ergebniß
der Abstimmung in Kenntniß gesetzt worden.
ß. 144.
3. Geheim- Nach dem Schluß des Protokolls hat der Praͤses die Mitglieder des
bualung ver Kriegsgerichts an die Pflicht zu erinnern, die Verhandlungen und das Ergebniß
der ##elmung sorgfältig geheim zu halten.
Hierauf ist die Versammlung durch den Präses zu entlassen, und von
demselben über den Ausfall des Kriegsgerichts dem Gerichtsherrn Meldung
zu machen.
g. 115.
4. Form und Das Erkenntniß ist von dem Auditeur auszufertigen und muß enthalten:
mealtnn de 1) als Eingang, den Vor= und Zunamen des Angeschuldigten, sowie die
es. Charge und Benennung des Truppentheils, in welchem derselbe dient;
2) die Erkenntnißformel, in welcher das Verbrechen, worüber das Urtheil
gefällt worden, anzugeben und im Fall der Verurtheilung die Strafe,
ihrer Art und Dauer nach, genau zu bezeichnen, auch wo die Verpflich-
tung, Kosten und Stempel zu zahlen, eintritt, dieselbe auszusprechen,
wenn aber das Urtheil auf Freisprechung lautet, die Art derselben aus-
zudrücken ist;
die nähere Angabe der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des An-
eschuldigten, auch ob derselbe schon früher wegen gleicher oder anderer
Verbrechin bestraft worden ist; eine aktenmäßige Darstellung des Sach-
verhältnisses und die Gründe der Entscheidung, mit Anführung der in
Anwendung gebrachten Gesetzesstellen.
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S. 146.
Hinsichtlich der Vollziehung des Erkenntnisses verbleibt es bei dem bis-
herigen Verfahren.
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S. 147.
Weicht die Ausfertigung des Erkenntnisses von dem Inhalt des Ab-
stimmungsprotokolls ab, so entscheidet das Letztere.
K. 148.
Hat der Auditeur auf Grund einer unrichtigen Berechnung der Stimmen
oder sonst aus Versehen, das Erkenntniß nicht richtig ausgefertigt, so wird
ohne Weiteres vom Gerichtsherrn die Anfertigung einer richtigen Ausfertigung
verfügt, und selbige sodann in der im H. 140. angegebenen Art wollogen. 2