Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

3. Milde- 
rungsrecht d. 
bestltigenden 
Befehlshabcr. 
4. Unzulaͤssig- 
keit der Schär- 
fung. 
5. Unzulässig- 
rell. g r 
9 
dur Weinen 
nicht kompe- 
tenten Be- 
feblshaber. 
— 358 — 
desselben erhobenen Bedenken mit den Akten und dem Gutachten dem General- 
Auditoriat zu übersenden. 
*½d 
Hält das General-Auditoriat die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des. 
Erkenntnisses nicht für begründet, so ist letzteres von ihm dem betreffenden Be- 
fehlshaber zur Bestätigung zurückzusenden. 
g. 169. 
Wird dagegen das Erkenntniß vom General-Auditoriat, als gesetzwidrig, 
zur Aufhebung geeigner befunden, so ist dasselbe unmittelbar dem Könige zur 
Entscheidung darüber zu überreichen, 
ob das Erkenntniß aufzuheben und anderweit in der Sache zu erkennen sei. 
. 170. 
Erfolgt die Aufhebung des Erkenntnisses, so dürfen zu dem alsdann an- 
zuordnenden Spruchgericht die Personen, welche bei Abfassung des aufgehobenen 
Erkenntnisses mitgewirkt haben, nicht zugezogen werden. 
S. 171. 
Wird das Erkenntniß in dem Rechtsgutachten zwar für gesetzlich erach- 
tet, aber auf Milderung der erkannten Strafe angetragen, so hängt es von 
dem Ermessen des bestätigenden Befehlshabers ab, ob und in wie weit er den 
Antrag auf Milderung der Strafe berucksichtigen, oder die erkannte Strafe 
bestätigen will. 
S. 472. 
Das Milderungsrecht darf, außer den Fällen der 9#. 120. und 143. 
Theil I. dieses Strafgesetzbuchs, weder bis zum Erlaß erkannter Strafen oder 
bis zur Herabsetzung derselben unter das geringste gesetzliche Maaß, noch bis 
zur Umwandlung erkannter Strafarten in andere auSgedehnt werden. Nur in 
denjenigen Fällen, wo das Verbrechen mit Arrest= oder Festungsstrafe in den 
Gesetzen bedroht ist, kann der bestätigende Befehlshaber statt der Festungsstrafe 
Arrest und, wo nur strenger Arrest vorgeschrieben ist, mittleren oder gelinden 
Arrest bei der Bestätigung eintreten lassen. 
Auch kann der bestätigende Befehlshaber in dem Fall des F. 98. Theil I. 
dieses Gesetzbuchs die erkannte Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes weglassen, und der Degradation in den Fällen des §. 40. Nr. 2. und 3. 
Theil l. dieses Gesetzbuchs Arrest substituiren. 
&. 173. 
Das Erkenneniß darf bei der Bestätigung nicht geschärft werden, weder 
durch Erhöhung des Strafmahes oder der Strafarr, noch durch Hinzufügung 
nicht erkannter Strafbestimmungen. 
. 174. 
Ist ein kriegsrechtliches Erkenntniß von einem nicht kompelenten Be- 
fehlshaber bestätigt worden, so ist die Bestätigung ungültig und das Erkennt- 
niß der kompetenken Behörde zur Bestätigung vorzulegen. 6 
175.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.