3. Milde-
rungsrecht d.
bestltigenden
Befehlshabcr.
4. Unzulaͤssig-
keit der Schär-
fung.
5. Unzulässig-
rell. g r
9
dur Weinen
nicht kompe-
tenten Be-
feblshaber.
— 358 —
desselben erhobenen Bedenken mit den Akten und dem Gutachten dem General-
Auditoriat zu übersenden.
*½d
Hält das General-Auditoriat die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des.
Erkenntnisses nicht für begründet, so ist letzteres von ihm dem betreffenden Be-
fehlshaber zur Bestätigung zurückzusenden.
g. 169.
Wird dagegen das Erkenntniß vom General-Auditoriat, als gesetzwidrig,
zur Aufhebung geeigner befunden, so ist dasselbe unmittelbar dem Könige zur
Entscheidung darüber zu überreichen,
ob das Erkenntniß aufzuheben und anderweit in der Sache zu erkennen sei.
. 170.
Erfolgt die Aufhebung des Erkenntnisses, so dürfen zu dem alsdann an-
zuordnenden Spruchgericht die Personen, welche bei Abfassung des aufgehobenen
Erkenntnisses mitgewirkt haben, nicht zugezogen werden.
S. 171.
Wird das Erkenntniß in dem Rechtsgutachten zwar für gesetzlich erach-
tet, aber auf Milderung der erkannten Strafe angetragen, so hängt es von
dem Ermessen des bestätigenden Befehlshabers ab, ob und in wie weit er den
Antrag auf Milderung der Strafe berucksichtigen, oder die erkannte Strafe
bestätigen will.
S. 472.
Das Milderungsrecht darf, außer den Fällen der 9#. 120. und 143.
Theil I. dieses Strafgesetzbuchs, weder bis zum Erlaß erkannter Strafen oder
bis zur Herabsetzung derselben unter das geringste gesetzliche Maaß, noch bis
zur Umwandlung erkannter Strafarten in andere auSgedehnt werden. Nur in
denjenigen Fällen, wo das Verbrechen mit Arrest= oder Festungsstrafe in den
Gesetzen bedroht ist, kann der bestätigende Befehlshaber statt der Festungsstrafe
Arrest und, wo nur strenger Arrest vorgeschrieben ist, mittleren oder gelinden
Arrest bei der Bestätigung eintreten lassen.
Auch kann der bestätigende Befehlshaber in dem Fall des F. 98. Theil I.
dieses Gesetzbuchs die erkannte Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes weglassen, und der Degradation in den Fällen des §. 40. Nr. 2. und 3.
Theil l. dieses Gesetzbuchs Arrest substituiren.
&. 173.
Das Erkenneniß darf bei der Bestätigung nicht geschärft werden, weder
durch Erhöhung des Strafmahes oder der Strafarr, noch durch Hinzufügung
nicht erkannter Strafbestimmungen.
. 174.
Ist ein kriegsrechtliches Erkenntniß von einem nicht kompelenten Be-
fehlshaber bestätigt worden, so ist die Bestätigung ungültig und das Erkennt-
niß der kompetenken Behörde zur Bestätigung vorzulegen. 6
175.