Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 175. 
Die Bestaͤtigung muß schriftlich erfolgen, von dem bestätigenden Befehls= 6. Ferm der 
haber unterschrieben und so abgefaßt werden, daß daraus bestimmt hervorgeht, s##tigung. 
wohin das Erkenntniß bestätigt worden ist. 
. 176. 
Die Erkenntnißformel und die Bestaͤtigungsorder sind ungesaͤumt dem C. Publika- 
Angeschuldigten vor vollständig besetztem Untersuchungsgericht G. 45—47.) von tion. 
dem Auditeur durch Vorlesung zu publiziren; auch ist ihm gleichzeitig bekannt 
zu machen, daß das Erkenntniß mummehr rechtskräftig sei. 
. 177. 
Dem Angeschuldigten sind auf sein Verlangen die Entscheidungsgründe 
bekannt zu machen. Auch kann ihm Abschrift des Erkenntnisses mit den Ent- 
scheidungsgründen auf seine Kosten ertheilt werden, wenn kein Mißbrauch davon 
v besorgen ist; im Fall völliger Freisprechung ist die Erkenntnißformel ihm 
oflenfrei auszufertigen. 
Ueber die starggehabte Publikation ist ein Protokoll aufzunehmen, auch, 
daß und wann dieselbe efolgt sei, unter der Besiätigungsurkunde zu vermerken. 
Urtheile, welche die bürgerliche Todesstrafe wegen gemeiner Verbrechen 
verhängen, werden stets durch die Zivilgerichte publizirt G. 183.). 
K. 178. 
Von jedem rechtskräftigen Erkenntniß muß der Dienstbehörde des Ange- 
schuldigten Mittheilung gemacht werden. 
G. 179. 
War der Antrag auf Untersuchung von einer Zivilbehörde ausgegangen, 
so ist derselben von dem Aufall der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht 
zu geben. 
G. 180. 
Die Wollstreckung des rechtskräftigen Erkenntnisses hat der Befehlshaber u. Vongrer- 
zu veranlassen, welchem die Anordnung des Spruchgerichts zustand. Lungn » 
5.181. VkiMsF 
OieVollstreckungmußohneVerzugundgenaunachdethnhaltdekgm« 
Bestaͤtigungsorder erfolgen. 
G. 182. 
Wenn nach Vorschrift der Gesetze eine rechtskraͤftig erkannte Strafe in,2. Umwand-- 
eine andere umzuwandeln ist, so geschieht dies durch ein Resolut des kompe- ang, rcchts- 
tenten Militairgerichts. * 
en. 
g. 183. 
Zur Vollstreckung der wegen militairischer Verbrechen verwirkten Todes= 3. Voulfucl- 
strafe sind 18 Mann zu kommandiren, welche in drei Gliedern hinter einander h To- 
dergestalt aufzustellen #i daß das erste Glied in einer Entfernung von fünf 
Schritten dem Deliquenten gegenübersteht. 
Im Uebrigen sind dabel die in den allgemeinen Landesgesetzen hinsichtlich 
Jahrgang 1815. (Nr. 2570.) 52 der
	        
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