Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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der Kommandeur des Truppentheils sofort die geeigneten polizeilichen Maaß- 
regeln zur Wiederer- reifung des Abwesenden zu veranlassen und dem mit der 
hoͤheren Gerichtsbarkeit versehenen Vorgesetzten davon Anzeige zu machen. 
G. 243. 
Die Einleitung der Untersuchung gebührt dem mit der höheren Gerichts- 
barkeit versehenen Militairgericht, welchem der Abwesende zuletzt unterworfen war. 
E. 244. 
Ist der Abwesende Ofsfizier oder Portepee-Fähnrich, so muß zur Einlei- 
tung der Untersuchung der Befehl des Königs eingeholt werden. 
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A. Vorläusige Bei der vorlausigen Untersuchung hat das Gerichr die Umstande, welche 
Untersuchung, den Verdacht der Entweichung begründen, näher fesizustellen und die nachsten 
Angehörigen und den Vormund des Abwesenden über den Aufenthalt des Letz- 
teren, unter Bekanntmachung der Folgen seines Ausbleibens, zu vernehmen oder 
deren Vernehmung zu veranlassen. 
g. 246. 
Zau0gleich ist bei den Gerichten der Heimath des Abwesenden der Arrest- 
schlag auf dessen Vermögen für den Fiskus in Antrag zu bringen. 
Ist der Abwesende ein Ausländer, so findet der Arresischlag nur Statt, 
wenn er Vermögen im Inlande besitzt. 
g. 247. 
Wird der Aufenthaltsort des Abwesenden im Ausland ermittelt, und 
besteht mit dem auswaͤrtigen Staat eine Kartelkonvention, so ist auf Grund 
derselben die Auslieferung in Antrag zu bringen. 
g. 248. 
B. Fbrmliche Ist innerhalb vier Wochen die Ruͤckkehr des Abwesenden nicht erfolgt, 
Untersuchung. oder ist die Auslieferung desselben nicht zu bewirken gewesen, und der Verdacht 
der Entweichung hinreichend begründet, so ist der Desertionsprozeß zu eröffnen, 
und der Abwesende in den Amtsblättern öffentlich vorzuladen. 
K. 249. 
In dieser Vorladung muß ein auf drei Monate hinauszusetzender, vom 
Tage der Ausgabe der Amtsblätter zu berechnender Termin anberaumt und 
der Abwesende aufgefordert werden, sich spätestens in demselben einzufinden, 
mit der Warnung, daß die Untersuchung in Fall des Ausbleibens geschlossen, 
der Abwesende für einen Deserteur erklärt und auf Konfiskation seines Ver- 
mögens erkannt werden würde. 
g. 250. 
Die Vorladung ist in das Amtsblatt der heimathlichen Regierung bes
	        
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