Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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§. 17. 
Ergiebt sich bei dieser Untersuchung, daß der Tod durch Selbstmord, Verfahren, 
Zufall oder irgend eine Begebenheit bewirkt ist, bei welcher die Schuld eineswnn verfte 
Dritten nicht zum Grunde liegt, so bedarf es blos einer außeren Besichtigung eines Dritten 
des Leichnams von Seiten des Richters, ohne Zuziehung der Sachverständigen. erfolgt ist 
Nach erfolgter Besichtigung ertheilt der Richter die Erlaubniß zur Beer- 
digung des Leichnams. 
g. 18. 
Ist das naͤchste Militairgericht, bei welchem ein Auditeur sich befindet 
und das naͤchste Zivilgericht von dem Orte, wo der Leichnam gefunden worden, 
gleich weit entfernt, so ist der betreffende Auditeur zur Besichtigung des Leich- 
nams verpflichtet. 
S. 19. 
Ist in dem Fall des §F. 17. die Besichtigung des Leichnams von Seiten 
eines Zivilrichters erfolgt, so sind die darüber ausgenommenen Verhandlungen 
an den regquirirenden Befehlshaber abzugeben welcher sodann dieselben im 
Dienstweg an den mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Militairbefehls= 
haber befördert, unter welchem der Verstorbene gestanden hat. 
Wenrn ein Auditeur die Besichtigung vorgenommen hat, so übergiebt er 
selbst die darüber sprechenden Verhandlungen dem betreffenden Gerichtsherrn. 
. 20. 
Insofern über die Veranlassung des Selbstmordes einer Militairperson 
Zweifel, oder solche Umstände obwalten, daß eine ndhere Ermittelung nöthig 
erscheint, muß diese der kompetente Gerichtsherr verfügen. Sämmtliche die 
Selbstentleibung betreffende Verhandlungen sind sodann dem kompetenten Ge- 
neralkommando und von diesem, wenn dasselbe die Verfügungen, zu welchen 
es sich durch selbige in Bezug auf die Handhabung der Disziplin etwa ver- 
ana finden sollte, getroffen hat, dem General-Auditoriat zur Reposition ein- 
zusenden. 
g. 21. 
Entsteht bei der äußeren Besichtigung des Leichnams der geringste Ver= Verfabren 
dacht, daß der Tod durch Vergiftung oder durch Schuld eines Dritten bewirkt wennder Ta 
worden, so muß die Obduktion nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vor= eines Detten 
schriften durch Sachverständige im Beisein des besetzten Untersuchungsgerichts erfolgt ist. 
geschehen. Hierbei kann der Militair-Oberarzt oder Physikus durch einen be- 
sonders zu vereidigenden Arzt, und der Wundarzt durch einen zweiten Arzt 
ersetzt werden. 
Jahrgang 1845. (Nr. 2579.) 55 G. 22.
	        
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