) bel Brand-
stiftungen.
iy bel Tumul=
ten, zu deren
illungkom-
mandirtes
tair ein-
geschritten ist.
— 386 —
denen Zeugen sich zu vergewissern suchen, daß der Raub wirklich an einem
solchen Orte verübt worden ist, welcher nach den Strafgesetzen zum Begriff des
Straßenraubs gehört.
S. 34.
Ist in einem zu militairischen Zwecken benutzten Gebäude Feuer entstan-
den, so sieht der erste Angriff und die Einziehung der ersten Nachrichten der
betreffenden Militairbehörde zu, welche, wenn sich dabei Anzeichen einer vor-
sätzlichen oder fahrlassigen Brandstiftung ergeben, die aufgenommenen Ver-
handlungen sofort an das kompetente Gericht abzugeben hat. Das Gericht
aber ist schuldig und befugt, auf Abgabe der Verhandlungen zu dringen, wenn
es Veranlassung hat, eine vorsätzliche oder fahrlassige Brandstiftung zu ver-
muthen, und die Abgabe der Akten verzögert wird.
Findet sich nach Lage dieser Akten in Bezug auf die Feststellung des
Tharbestandes noch etwas zu erinnern, so hat der Inguirent solches sofort
nachzuholen, die Brandstelle erforderlichen Falls in Augenschein zu nehmen,
dabei die Entfernung der Brandstelle von andern Gebäuden, die Beschaffenheit
derselben und die Gefahr zu erörtern, in welche die Einwohner oder andere
nebenstehende Gebäude oder Gegenstände durch die Brandstiftung gerathen sind,
und besonders auf diejenigen Umsiände sein Augenmerk zu richten, durch welche
die Entstehungsart des Feuers erklärt werden kann.
F. 35.
Der Betrag des Schadens, welcher durch die Brandstiftung an unbe-
weglichen und beweglichen Gegenstanden entstanden ist, muß nach vorgängiger
Ausmittelung des Zustandes, in welchem sich die Sache vor dem Brande be-
funden hat, durch Sachverständige oder Zeugen ins Licht gesetzt werden.
Wenn der Werth der Gebäude aus schon vorhandenen Taxen erhellt,
so sind diese so lange zum Grunde zu legen, bis entweder der Eigenthümer
Verbesserungen oder der Brandstifter die Entwerthung nach erfolgter Aufnahme
der Taxe nachgewiesen hat.
g. 36.
Bei Tumulten, zu deren Stillung kommandirtes Militair eingeschritten
ist, wird der Thatbestand durch die amtliche Darstellung des kommandirenden
Befehlshabers festgestellt.
Derselbe hat darin uͤber folgende Gegenstaͤnde Auskunft zu ertheilen:
über die Veranlassung seines Einschreitens, über den an die zusammen-
gelaufene Volksmenge erlassenen Befehl, ob er ihn zu wiederholen gend-
thigt gewesen, und die Wirkung desselben, ob eine ehäniche Widersetzung
Statt gefunden, worin sie bestanden, ob von Seiten der Tumultuanten
ein Angriff mit Waffen oder anderen Werkzeugen erfolgt ist, "02 mit
einen